Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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zuzuwenden, weil unter den obwaltenden Verhältnissen eine erfolgreiche Aufnahme des er- 
forderlichen Bedarfes in das Staatsbudget nicht ausführbar erscheint. 
Der Landrath hat weiters beschlossen, mit Beginn des Schuljahres 1883/|84 für die 
Uebungs= und Musterschule an der Kreis-Lehrerinnen-Bildungsanstalt nur mehr den Gehalt 
für eine wirkliche Schullehrerin, sowie für eine Schulverweserin zu bewilligen, und deßhalb 
vom Etat dieser Schule für das IV. Ouartal 1883 den auf das übrige Personal der 
Uebungsschule treffenden Betrag zu streichen. Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß 
die Reducirung der sechsklassigen Uebungsschule auf eine zweiklassige mit kombinirten Kursen 
dem Zweck der Schule nicht nachtheilig erachtet werde. 
Die Bestimmungen der Ziff. 3 und 4 in §. 9 des schon erwähnten Statuts der 
Kreis-Lehrerinnen-Bildungsanstalt vom 6. März 1878 lassen es aber im Zusammenhalte 
mit der dem Landrathe in seiner öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 1878 bekannt 
gegebenen Entschließung Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul- 
Angelegenheiten vom 6. März 1878 nicht als zweifelhaft erscheinen, daß eine Minderung 
der einmal festgesetzten Anzahl des Lehrpersonals an der Kreis-Lehrerinnen-Bildungsanstalt 
im Allgemeinen, wie an der Seminarübungsschule im Besonderen nicht in die ausschließliche 
Zuständigkeit des Landrathes gelegt ist, umsoweniger als einer ursprünglich vom Landrathe 
in Vorschlag gebrachten Fassung der einschlägigen Bestimmungen, welche eine gegentheilige 
Deutung zugelassen haben würde, Unsere Genehmigung seiner Zeit versagt worden ist. 
Wir vermögen dem Beschlusse bezüglich der Reducirung der sechsklassigen Uebungs- 
schule in eine zweiklassige mit Rücksicht hierauf und in Gemäßheit des schon angeführten 
Art. IV des Gesetzes vom 23. Mai 1846, die Ausscheidung der Kreislasten von den 
Staatslasten betr., wonach an der Organisation bestehender Kreisanstalten vom Landrathe 
einseitig keine Aenderung getroffen werden kann, da eine Aenderung an wesentlichen Ein- 
richtungen einer Kreisanstalt und insbesondere eine Aufhebung oder Reduction solcher wesent- 
licher Einrichtungen mit der Aufhebung der Anstalt auf gleicher Stufe steht, weil sie das 
wirksamste Mittel dafür wäre, dieselbe herbeizuführen, ohne sie ausdrücklich zu beschließen, 
Unsere Genehmigung nicht zu ertheilen, zumal die Erhaltung der sechsklassigen Uebungs- 
schule im wirklichen Interesse der Anstalt liegt, welch letztere großentheils Lehrerinnen für 
Schulen mit vollständig durchgeführtem Klassensystem heranzubilden hat. 
Wir haben deßhalb die Wiedereinstellung des treffenden Betrages für die Personal- 
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