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zuzuwenden, weil unter den obwaltenden Verhältnissen eine erfolgreiche Aufnahme des er-
forderlichen Bedarfes in das Staatsbudget nicht ausführbar erscheint.
Der Landrath hat weiters beschlossen, mit Beginn des Schuljahres 1883/|84 für die
Uebungs= und Musterschule an der Kreis-Lehrerinnen-Bildungsanstalt nur mehr den Gehalt
für eine wirkliche Schullehrerin, sowie für eine Schulverweserin zu bewilligen, und deßhalb
vom Etat dieser Schule für das IV. Ouartal 1883 den auf das übrige Personal der
Uebungsschule treffenden Betrag zu streichen. Dieser Beschluß wurde damit begründet, daß
die Reducirung der sechsklassigen Uebungsschule auf eine zweiklassige mit kombinirten Kursen
dem Zweck der Schule nicht nachtheilig erachtet werde.
Die Bestimmungen der Ziff. 3 und 4 in §. 9 des schon erwähnten Statuts der
Kreis-Lehrerinnen-Bildungsanstalt vom 6. März 1878 lassen es aber im Zusammenhalte
mit der dem Landrathe in seiner öffentlichen Sitzung vom 11. Dezember 1878 bekannt
gegebenen Entschließung Unseres Staatsministeriums des Innern für Kirchen= und Schul-
Angelegenheiten vom 6. März 1878 nicht als zweifelhaft erscheinen, daß eine Minderung
der einmal festgesetzten Anzahl des Lehrpersonals an der Kreis-Lehrerinnen-Bildungsanstalt
im Allgemeinen, wie an der Seminarübungsschule im Besonderen nicht in die ausschließliche
Zuständigkeit des Landrathes gelegt ist, umsoweniger als einer ursprünglich vom Landrathe
in Vorschlag gebrachten Fassung der einschlägigen Bestimmungen, welche eine gegentheilige
Deutung zugelassen haben würde, Unsere Genehmigung seiner Zeit versagt worden ist.
Wir vermögen dem Beschlusse bezüglich der Reducirung der sechsklassigen Uebungs-
schule in eine zweiklassige mit Rücksicht hierauf und in Gemäßheit des schon angeführten
Art. IV des Gesetzes vom 23. Mai 1846, die Ausscheidung der Kreislasten von den
Staatslasten betr., wonach an der Organisation bestehender Kreisanstalten vom Landrathe
einseitig keine Aenderung getroffen werden kann, da eine Aenderung an wesentlichen Ein-
richtungen einer Kreisanstalt und insbesondere eine Aufhebung oder Reduction solcher wesent-
licher Einrichtungen mit der Aufhebung der Anstalt auf gleicher Stufe steht, weil sie das
wirksamste Mittel dafür wäre, dieselbe herbeizuführen, ohne sie ausdrücklich zu beschließen,
Unsere Genehmigung nicht zu ertheilen, zumal die Erhaltung der sechsklassigen Uebungs-
schule im wirklichen Interesse der Anstalt liegt, welch letztere großentheils Lehrerinnen für
Schulen mit vollständig durchgeführtem Klassensystem heranzubilden hat.
Wir haben deßhalb die Wiedereinstellung des treffenden Betrages für die Personal-
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