Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

M 33. 
387 
desselben erweckt, insbesondere alle Theile dieser Flächen von dem Ueberzuge gleichmäßig 
bedeckt sind und Spuren stattgefundener Abblätterung und dergleichen nicht erkennen lassen. 
Zu 88. 17. 
Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten. 
Die Stempelung der Meßapparate für Flüssigkeiten ist ferner nicht auf Siegellack, 
sondern ausschließlich auf Zinnloth auszuführen. 
2. 
Zu 88. 45 und 47. 
Material und sonstige Beschaffenheit der Gewichte. 
Fortan sollen auch solche Gewichtsstücke aus Eisen oder aus Material von ver- 
wandter Beschaffenheit zur Aichung zugelassen werden, bei denen die Ausmündung 
der Justirhöhlung (das Justirloch), abweichend von den bezüglichen Bestimmungen 
im §. 26 der Aichordnung, lediglich eine schwach konische Erweiterung nach 
außen hat; doch soll dieselbe jedenfalls so beschaffen sein, daß der Aichpfropf 
darin einen festen Halt findet, wozu insbesondere ein möglichst regelmäßiger 
Verlauf der Wände dieser Ausmündung erforderlich it. 
Gewichtsstücke aus Eisen oder aus Material von verwandter Beschaffenheit sollen 
von jetzt ab auch in abgedrehtem Zustande zulässig sein. 
Bei abgedrehten Gewichtsstücken dieser Art darf die Ausmündung der Justir- 
höhlung und der Aichpfropf auch an der Oberfläche des Knopfes angebracht und 
die Bezeichnung der Gewichtsgröße in vertiefter Schrift ausgeführt sein. 
Vernickelte Gewichtsstücke aus Eisen oder aus einem Material von verwandter 
Beschaffenheit, sowie aus Messing oder Bronze sind zulässig, falls die Aus- 
führung der Vernickelung keinerlei Bedenken gegen die Haltbarkeit der letzteren 
erweckt, d. h. falls die Oberfläche der betreffenden Gewichtsstücke rein und frei 
von Unregelmäßigkeiten ist, die Vernickelung alle Theile derselben gleichmäßig 
bedeckt, und Spuren stattgefundener Abblätterung des Ueberzuges sich nicht 
erkennen lassen. 
München, den 18. Juni 1883. 
K. Normal-Aichungs-Rommission. 
Ministerialrath v. Nies.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.