Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Unter der gleichen Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Her— 
stellung beim Inkrafttreten der Uebereinkunft erlaubter Weise im Gange ist, vollendet werden. 
Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1, 2 erwähnten Art be— 
findet, hat dieselben bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines 
Wohnortes zur Abstempelung vorzulegen. 
Sortimentsbuchhändler, Kommissionäre r2c., welche solche Exemplare besitzen, können 
dieselben namens der Verleger oder ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß 
es einer besonderen Vollmacht bedarf. 
8. 2. 
Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach 
dem nachstehenden Muster A auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem 
Dienststempel. 
F. 3. 
Gemäß den im Eingange des §. 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen 
beim Inkrafttreten der Uebereinkunft vorhandenen, bisher erlaubter Weise angefertigten 
Vorrichtungen — wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie litho- 
graphische Steine — deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt sein würde, während 
eines Zeitraumes von vier Jahren von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab zur An- 
fertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen amtlich mit 
einem Stempel versehen werden. 
Wer sich daher im Besitze von Vorrichtungen der bezeichneten Art befindet und die- 
selben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis 
zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen. 
Die Exemplare selbst, welche mit Hilfe gestempelter Vorrichtungen und innerhalb des 
vereinbarten Zeitraums hergestellt worden sind, bedürfen eines Stempels nicht. Auf Ver- 
langen sollen sie indessen ebenfalls amtlich abgestempelt werden. 
Wer Exemplare der bezeichneten Art abgestempelt zu haben wünscht, hat dieselben bis 
zum 6. Februar 1888 einschließlich der gedachten Behörde vorzulegen.
	        
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