Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

52. 471 
wollen; der Gewerbebetrieb kann jedoch untersagt werden, wenn eine der Voraussetzungen 
der §§. 57. Ziffer ! bis 4, 57 a oder 57b Ziffer 2 bis 4 der Gewerbeordnung vorliegt. 
3. Auf die Ausübung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, ferner auf die Er- 
theilung, Versagung und Zurücknahme des Wandergewerbescheines finden die Bestimmungen 
des Titels III der Gewerbeordnung Anwendung, soweit nachstehend nicht etwas anderes 
bestimmt ist. " 
4. Die Ertheilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Bedürfniß 
zur Ausstellung von Wandergewerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im 
Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für das Gewerbe, für welches der Schein 
nachgesucht wird, die den Verhältnissen des Verwaltungsbezirks der Behörde entsprechende 
Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist (vergl. Ziffer 6). 
Für das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech= und 
Drahtwaaren und ähnlichen Gegenständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer darf 
ein Wandergewerbeschein außerdem nur solchen Personen ertheilt werden, welche nach- 
weislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Wandergewerbeschein für 
dasselbe Gewerbe erhalten haben. 
Zigeunern ist der Wandergewerbeschein stets zu versagen. 
5. Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, 
oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind zum 
Gewerbebetriebe im Umherziehen nicht zuzulassen. 
Der ertheilte Wandergewerbeschein kann zurückgenommen werden, wenn solche Be- 
denken nachträglich sich ergeben. 
6. Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber, nach Entrichtung der Landes- 
steuern sein Gewerbe im Umherziehen in dem Bezirke derjenigen Behörde zu betreiben, 
welche den Wandergewerbeschein ertheilt hat. Zu dem Gewerbebetriebe in einem anderen 
Bezirke ist die Ausdehnung des Wandergewerbescheines durch die zuständige Behörde dieses 
Bezirkes erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, wenn ein Bedürfniß zur Ausübung 
des betreffenden Gewerbes in dem Bezirke der Behörde nicht besteht, oder sobald für die 
den Verhältnissen des Bezirkes entsprechende Anzahl von Personen Wandergewerbescheine 
bereits ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. 
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