Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

52. 473 
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreisenden 
im besonderen. 
1. Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vorgesehene 
Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge 
Anwendung. Insoweit die Handlungsreisenden Waaren feilbieten, oder Waaren bei 
anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produ- 
ziren, oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen oder Waaren- 
bestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, in deren 
Gewerbebetriebe Waaren der angebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen wollen, finden 
die vorstehenden Bestimmungen unter A auf sie Anwendung. 
2. Handlungsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen 
der Gewerbelegitimationskarten zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meist- 
begünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes eingeräumt ist, bedürfen zum Geschäfts- 
betriebe im Inlande einer Gewerbelegitimationskarte nach dem unter I anliegenden 
Muster. 
Die Gewerbelegitimationskarte berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des 
Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern, sofern in letzterer Hinsicht nicht ein anderes 
im Wege des Vertrages festgesetzt ist, Waaren bei Kaufleuten oder solchen Personen, 
welche die Waaren produziren, oder in offenen Verkaufsstellen aufzukaufen und Waaren- 
bestellungen bei Kaufleuten oder Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der ange- 
botenen Art Verwendung finden, aufzusuchen. Er darf nur Waarenmuster, aber keine 
Waaren mit sich führen. 
Auf die Ertheilung, Versagung und Zurücknahme der Gewerbelegitimationskarte 
finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß der Mangel eines festen Wohnsitzes im Julande (§. 57 b der 
Gewerbeordnung) einen Grund zur Versagung der Gewerbelegitimationskarte nicht bildet, 
und daß die auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Verfügungen nur im Wege 
der Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden können. 
3. Auf die Ausübung des Geschäftsbetriebes der ausländischen Handlungsreisenden 
(Ziffer 1 und 2) finden die Bestimmungen des Titels III der Gewerbeordnung ent- 
sprechende Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.