Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

K  52  475

[Vorderseite.]  Anlage  I.

 

Deutsches  Reich.

(Rönigreich  Preußen.)

Gewerbelegitimationskarte

für  ausländische  Kandlungsreisende
auf  das  Jahr  18.

Giltig  in  dem  Deutschen  Reich,  vorbehaltlich  der  Entrichtung
der  Landesstenern.

 

 

 

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wohnhaft  zu
ist  befugt,  für  Rechnggngngngngngngngngng.

 

 

 

 

Ist  als  Karte  aus  zufertigen.