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der in Mitte liegenden Vertragsverhältnisse nicht berechtiget und werde daher beantragt:
die Beklagte zu verurtheilen, bei Meidung einer Strafe von 1500 Mark für
jeden Contraventionsfall jeglicher Vornahme von Nibvellirungs-Arbeiten in der
Rothenburger Straße nach den Plänen Nr. 56028 vom 117. April und Nr. 37636
vom 14. Juli 1881 sich zu enthalten.
Die Stadtgemeinde Rürnberg, vertreten durch Rechtsanwalt Erhard, beantwortete
die Klage, indem sie mit Bezug auf die von ihr abschriftlich vorgelegten administrativen
Verhandlungen widersprach, daß ein Vergleich abgeschlossen worden, und daß die Stadt—
gemeinde sich verpflichtet habe, bei der seinerzeitigen Abhebung der Rothenburger Straße
den den betheiligten Hausbesitzern bei den Vergleichsunterhandlungen vorgelegten Nivellirungs—
plan einzuhalten.
Das Gegentheil gehe aus dem Gutachten der polizeilichen Baukommission vom 6. Juli
1876, das zum Veschluß erhoben worden, hervor.
Auf Grund dieses Beschlusses haben die Kläger ihre Erklärung vom 20. Juni
1877 abgegeben.
Die Stadtgemeinde und die k. Regierung habe den Abschluß eines cipvilrechtlichen Ver-
gleiches stets zurückgewiesen, an der Eigenschaft des vor den Häusern der Kläger sich hin-
ziehenden Landstreifens als eines öffentlichen Weges festgehalten und jede Aenderung des
Niveau's sich vorbehalten.
Neuerlich habe sich die Nothwendigkeit der Aenderung des Niveau's herausgestellt und
sei diese von der k. Regierung mit Entschließung vom 4. August 1881 genehmiget und
auf klägerische Beschwerde vom k. Staatsministerium des Innern mit Entschließung vom
25. September 1881 bestätigt, die Beschwerde zurückgewiesen worden.
Die Stadtgemeinde habe somit nie civilrechtliche Verpflichtungen gegenüber den Klägern
überuommen; die Stadtgemeinde und die k. Regierung habe stets die aus der Polizei-
gewalt im Interesse des öffentlichen Verkehrs fließende Befugniß gewahrt, und liege daher
die Unzuständigkeit der Gerichte zu Tage.
Es wurde der Antrag gestellt:
die Klage des Reich und Genossen wegen Unzuständigkeit der Gerichte abzuweisen.
Am 17. Jänner 1882 verkündete das k. Landgericht Nürnberg (Civilkammer II.)
Urtheil dahin: