thumbs : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Ministerialkassen  mit  der  Staatshauptkasse  und  mit  den  Spezialkassen  ertheilt  worden,
welche  im  Laufe  der  Zeit  in  der  einen  und  anderen  Beziehung  Aenderungen  erfahren
haben.

Mit  Rücksicht  auf  diese  Aenderungen  und  da  es  im  Interesse  der  Geschäftsvereinfachung
  wünschenswerth  erscheint,  ohne  an  der  Organisation  der  Ministerialkassen  selbst
etwas  zu  ändern,  weitere  Modifikationen  bezüglich  der  formellen  Geschäftsbehandlung
dieser  Kassen  eintreten  zu  lassen,  wird  hiemit  verfügt:

1)  In  der  Regel  weisen  die  Ministerien  die  auf  ihren  Etat  zu  verrechnenden  Ausgaben
  bei  der  Ministerialkasse  zur  Zahlung  an,  jedoch  ist  unter  der  Verantwortlichkeit
des  betreffenden  Departementschefs  einzelnen  Central=  und  Mittelstellen  die  Befugniß
eingeräumt,  gewisse  Ausgaben,  z.  B.  die  allgemeinen  Polizeikosten,  den  Postporto-Aufwand
der  Kreisregierungen  und  der  Oberämter,  sowie  die  Gefangenen-Transportkosten,  auf
die  Kameralämter  zur  Zahlung  und  Aufrechnung  gegen  die  betreffende  Ministerialkasse
anzuweisen.

Auch  haben  die  betreffenden  Central=  und  Mittelstellen  die  Befugniß,  die  Ausgaben
auf  die  unter  ihrer  Verwaltung  stehenden  besonderen  Kassen,  z.  B.  die  Kassen  der  gerichtlichen
  und  polizeilichen  Beschäftigungsanstalten,  die  Landgestütskassen,  die  Kassen
der  Staats-Irrenanstalten,  der  Waisenhäuser,  der  Seminarien  und  Convikte,  die  Katasterkasse
  2c.,  insoweit  als  die  im  Etat  für  die  betreffenden  Institute  vorgesehenen  Mittel
ausreichen,  zur  Zahlung  anzuweisen.

Diese  besonderen  Kassen  erheben  die  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  erforderlichen
Baarzuschüsse  nach  Bedarf  unmittelbar,  d.  h.  ohne  Anweisung  ihrer  vorgesetzten  Verwaltungsstelle,
  von  der  Staatshauptkasse,  welch'  letztere  die  verabfolgten  Baarzuschüsse
der  Ministerialkasse  aufrechnet.

2)  Die  Ministerialkassen  leisten  die  auf  sie  angewiesenen  Ausgaben,  nachdem  der
Betrag  der  Anweisung  in  der  Ministerialkassen-Rechnung  unter  der  entsprechenden  Rubrik
im  Soll  vorgetragen  ist,

a)  entweder  unmittelbar,  oder

b)  weisen  sie  dieselben  auf  ein  Kameralamt  ohne  Vermittlung  der  Staatshauptkasse,

  oder  «
o)ausnahmsweiseauchbeiderStaatshauptkassezurZahlungan,wiez.B.die