Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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7. Für Mischung von Salben und Pflastern ohne Anwendung von Wärme bis 
zu 250 Grammen 20 3J 
„ je weitere 250 Gramme 10 „ 
Für Bereitung von Salben und Pflastern durch Schmelzen um die Hilfte mehr. 
8. „ausführliche schriftliche Vorschrift zur weiteren Zubereitung im Hause des 
Eigenthümers . 10—20 „ 
C. Taxe der Gefäße. 
Für ein Glas sammt Kork und Tectur 
von 10— 100 Grammen 10 7 
„ 100— 400 15 „ 
„ 400—1000 30 „ 
Für einen Krug von 1 Liter 30 „ 
Für irdene Tiegel sammt Tectur 
bis zu 50 Grammen 5 „ 
" %½% 200 » 15 % 
„ „ 300 „ 20 „ 
„ „ 500 „ 25 „ 
Bei mitgebrachten unverletzten Gefäßen kommt der halbe Preis derselben in Anrechnung. 
  
  
Hosdienst-Machrichten. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 10. Dezember v. Js. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, den Secondlieute- 
nant des Infanterie-Leib-Regiments, Friedrich 
Freiherrn Kreß von Kressenstein und 
den Premierlieutenant desselben Regiments, 
Ludwig Freiherrn von Gumppenberg- 
Pöttmes-Oberbreunberg, auf aller- 
unterthänigstes Ansuchen zu Allerhöchstihren 
Kammerjunkern zu ernennen; ferner 
unter'm 24. Dezember v. Is. der Ge- 
mahlin des Kammerjunkers und Second= 
lieutenants Friedrich Freiherrn Kreß von 
Kressenstein den allerunterthänigst er- 
betenen Hofzutritt allergnädigst zu bewilligen, 
sowie unter dem gleichen Datum dem Kammer- 
junker Gustav Freiherrn von Mauchen- 
heim, genannt Bechtolsheim, und dem 
Hauptmann und Compagnie-Chef des In- 
fanterie-Leib-Regiments Friedrich von Kobell 
auf allerunterthänigstes Ansuchen die k. Käm- 
mererwürde zu verleihen.
	        
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