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7. Für Mischung von Salben und Pflastern ohne Anwendung von Wärme bis
zu 250 Grammen 20 3J
„ je weitere 250 Gramme 10 „
Für Bereitung von Salben und Pflastern durch Schmelzen um die Hilfte mehr.
8. „ausführliche schriftliche Vorschrift zur weiteren Zubereitung im Hause des
Eigenthümers . 10—20 „
C. Taxe der Gefäße.
Für ein Glas sammt Kork und Tectur
von 10— 100 Grammen 10 7
„ 100— 400 15 „
„ 400—1000 30 „
Für einen Krug von 1 Liter 30 „
Für irdene Tiegel sammt Tectur
bis zu 50 Grammen 5 „
" %½% 200 » 15 %
„ „ 300 „ 20 „
„ „ 500 „ 25 „
Bei mitgebrachten unverletzten Gefäßen kommt der halbe Preis derselben in Anrechnung.
Hosdienst-Machrichten.
Seine Majestät der König haben
Sich unter'm 10. Dezember v. Js. aller-
gnädigst bewogen gefunden, den Secondlieute-
nant des Infanterie-Leib-Regiments, Friedrich
Freiherrn Kreß von Kressenstein und
den Premierlieutenant desselben Regiments,
Ludwig Freiherrn von Gumppenberg-
Pöttmes-Oberbreunberg, auf aller-
unterthänigstes Ansuchen zu Allerhöchstihren
Kammerjunkern zu ernennen; ferner
unter'm 24. Dezember v. Is. der Ge-
mahlin des Kammerjunkers und Second=
lieutenants Friedrich Freiherrn Kreß von
Kressenstein den allerunterthänigst er-
betenen Hofzutritt allergnädigst zu bewilligen,
sowie unter dem gleichen Datum dem Kammer-
junker Gustav Freiherrn von Mauchen-
heim, genannt Bechtolsheim, und dem
Hauptmann und Compagnie-Chef des In-
fanterie-Leib-Regiments Friedrich von Kobell
auf allerunterthänigstes Ansuchen die k. Käm-
mererwürde zu verleihen.