Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter 
Aufdruck desselben Stempels (2c) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige 
Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung ver- 
mittelst eines Stempels ersichtlich zu machen. 
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf 
es indessen bei inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vor- 
legung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die voll gezahlten 
Stücke und die ganze Emission im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger 
Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine über dem Reichsstempel- 
abdruck mit folgendem Vermerk zu versehen: 
Vollzahlung ist vorausbestenert. 
.......... den..·«t:sg........18.. 
(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle.)“ 
2., Ziffer 3: 
„Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere 
ist der volle tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle 
auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interims- 
scheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung 
der letzteren auf die Steuer für die definitiven Stücke hat der Stenerpflichtige 
in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten 
Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge, sowie den Ort und die 
Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten 
Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet sich 
gegen die Zulässigkeit der beantragten Aurechnung nichts zu erinnern, so erfolgt 
die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrages, 
die Ouittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen 
unter Nummer 2 b bis 2d4. Auf der Anmeldung (Nummer 2 a) hat die 
Steuerstelle 
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem 
Tarif überhaupt zu entrichtenden Abgabe,
	        
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