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Abstempelung der vollgezahlten Werthpapiere getroffenen Bestimmungen unter
Aufdruck desselben Stempels (2c) bei dem Quittungsvermerk über die jeweilige
Einzahlung; dabei ist zugleich der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung ver-
mittelst eines Stempels ersichtlich zu machen.
Der wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf
es indessen bei inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vor-
legung der Interimsscheine die volle tarifmäßige Abgabe für die voll gezahlten
Stücke und die ganze Emission im voraus entrichtet worden ist. In Fällen derartiger
Vorauszahlungen der Steuer sind die Interimsscheine über dem Reichsstempel-
abdruck mit folgendem Vermerk zu versehen:
Vollzahlung ist vorausbestenert.
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(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle.)“
2., Ziffer 3:
„Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere
ist der volle tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle
auch dann zu berechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interims-
scheine schon eine Reichsstempelabgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung
der letzteren auf die Steuer für die definitiven Stücke hat der Stenerpflichtige
in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf die Interimsscheine geleisteten
Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge, sowie den Ort und die
Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten
Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet sich
gegen die Zulässigkeit der beantragten Aurechnung nichts zu erinnern, so erfolgt
die Einzahlung des für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrages,
die Ouittungsleistung und die Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen
unter Nummer 2 b bis 2d4. Auf der Anmeldung (Nummer 2 a) hat die
Steuerstelle
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem
Tarif überhaupt zu entrichtenden Abgabe,