Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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sind, sowie wenn die Braut innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei 
Jahre wegen gewerbsmäßiger Unzucht polizeilicher Aufsicht unterstellt war; 
5) wenn der Mann innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre öffent- 
liche Armenunterstützung beansprucht oder erhalten hat; 
6) wenn und solange der Mann oder die Braut sich mit den der Gemeindekasse 
oder Armenkasse der Heimatgemeinde gegenüber obliegenden Leistungen im 
Rückstande befindet; 
7) wenn und solange der Mann unter Vormundschaft steht oder gegen ihn 
Antrag auf Entmündigung gestellt, oder über sein Vermögen das Konkurs- 
verfahren eröffnet ist. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 21. April 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. K#tz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
  
Nr. 5,246. 
Bekanntmachung, die k. Grundrenten-Ablösungskasse betreffend. 
Königliches Itaatsministerium der Finanzen. 
Seine Majestät der König haben unter'm 8. laufenden Monats Allerhöchst 
anzuordnen geruht, daß unbeschadet der Bestimmung des Art. 36 des Grundrenten- 
Ablösungsgesetzes vom 4. Juni 1848, beginnend mit dem 1. Mai l. Is., die Geschäfte
	        
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