124
sind, sowie wenn die Braut innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei
Jahre wegen gewerbsmäßiger Unzucht polizeilicher Aufsicht unterstellt war;
5) wenn der Mann innerhalb der unmittelbar vorhergehenden drei Jahre öffent-
liche Armenunterstützung beansprucht oder erhalten hat;
6) wenn und solange der Mann oder die Braut sich mit den der Gemeindekasse
oder Armenkasse der Heimatgemeinde gegenüber obliegenden Leistungen im
Rückstande befindet;
7) wenn und solange der Mann unter Vormundschaft steht oder gegen ihn
Antrag auf Entmündigung gestellt, oder über sein Vermögen das Konkurs-
verfahren eröffnet ist.
Gegeben zu Hohenschwangau, den 21. April 1884.
Ludwig.
Dr. Frhr. v. K#tz. Dr. v. Fäustle. v. Maillinger. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern,
Neumayr.
Nr. 5,246.
Bekanntmachung, die k. Grundrenten-Ablösungskasse betreffend.
Königliches Itaatsministerium der Finanzen.
Seine Majestät der König haben unter'm 8. laufenden Monats Allerhöchst
anzuordnen geruht, daß unbeschadet der Bestimmung des Art. 36 des Grundrenten-
Ablösungsgesetzes vom 4. Juni 1848, beginnend mit dem 1. Mai l. Is., die Geschäfte