Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

AM 28. 251 
2) Die beschlossenen statutarischen Bestimmungen sind in doppelter Ausfertigung, 
eventuell durch Vermittlung des Bezirksamts, welches dieselben zu begutachten hat, der 
Kreisregierung, Kammer des Innern, zur Genehmigung vorzulegen. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die statutarische Bestimmung nicht rechts- 
giltig zu Stande gekommen ist, oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Sie 
kann außerdem nach dem Ermessen der Kreisregierung versagt werden, wenn die Erstreckung 
der Versicherungspflicht (§. 2), die Befreiung der Arbeitgeber von Beiträgen (§. 52 Abs 2) 
oder die Ausdehnung der in den §§ 49 —53 enthaltenen Vorschriften auf die Arbeitgeber 
(§. 54) nach den obwaltenden Verhältnissen nicht gerechtfertigt erscheint, oder wenn die in 
den statutarischen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen eine zuverlässige Kontrole über 
den Eintritt in die Versicherung und über das Verbleiben in derselben nicht ermöglichen. 
Gegen den die Genehmigung versagenden Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen 
ist, ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an das k. Staatsministerium 
des Innern zulässig. · 
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist die statutarische Bestimmung in einer Aus- 
fertigung, mit dem Genehmigungsvermerke versehen, der Gemeindebehörde beziehungsweise 
dem Ditstriktsrathe zuzustellen und in der für Bekanntmachungen dieser Organe üblichen 
Form zu veröffentlichen (§. 2 Abs. 3). 
Ueber die ertheilten Genehmigungen sind bei den Kreisregierungen Vormerkungen zu 
führen und fortlaufend richtig zu erhalten. 
Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes. 
(§. 8 des Reichsgesetzes.) 
3) Gemäß §. 8 des Reichsgesetzes wird der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes ge- 
wöhnlicher Tagearbeiter, welcher in den unten bezeichneten Beziehungen den Maßstab für 
die Krankenunterstützung und die Beiträge bildet, nach Anhörung der Gemeindebehörde von 
der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt. 
Dem entsprechend hat jede Gemeindebehörde an ihre vorgesetzte Behörde über die 
Höhe des im Gemeindebezirke üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu berichten 
und hiebei denselben gesondert anzugeben: 
a) für erwachsene männliche Arbeiter,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.