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2) Die beschlossenen statutarischen Bestimmungen sind in doppelter Ausfertigung,
eventuell durch Vermittlung des Bezirksamts, welches dieselben zu begutachten hat, der
Kreisregierung, Kammer des Innern, zur Genehmigung vorzulegen.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die statutarische Bestimmung nicht rechts-
giltig zu Stande gekommen ist, oder den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Sie
kann außerdem nach dem Ermessen der Kreisregierung versagt werden, wenn die Erstreckung
der Versicherungspflicht (§. 2), die Befreiung der Arbeitgeber von Beiträgen (§. 52 Abs 2)
oder die Ausdehnung der in den §§ 49 —53 enthaltenen Vorschriften auf die Arbeitgeber
(§. 54) nach den obwaltenden Verhältnissen nicht gerechtfertigt erscheint, oder wenn die in
den statutarischen Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen eine zuverlässige Kontrole über
den Eintritt in die Versicherung und über das Verbleiben in derselben nicht ermöglichen.
Gegen den die Genehmigung versagenden Bescheid, welcher mit Gründen zu versehen
ist, ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung Beschwerde an das k. Staatsministerium
des Innern zulässig. ·
Wird die Genehmigung ertheilt, so ist die statutarische Bestimmung in einer Aus-
fertigung, mit dem Genehmigungsvermerke versehen, der Gemeindebehörde beziehungsweise
dem Ditstriktsrathe zuzustellen und in der für Bekanntmachungen dieser Organe üblichen
Form zu veröffentlichen (§. 2 Abs. 3).
Ueber die ertheilten Genehmigungen sind bei den Kreisregierungen Vormerkungen zu
führen und fortlaufend richtig zu erhalten.
Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes.
(§. 8 des Reichsgesetzes.)
3) Gemäß §. 8 des Reichsgesetzes wird der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes ge-
wöhnlicher Tagearbeiter, welcher in den unten bezeichneten Beziehungen den Maßstab für
die Krankenunterstützung und die Beiträge bildet, nach Anhörung der Gemeindebehörde von
der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt.
Dem entsprechend hat jede Gemeindebehörde an ihre vorgesetzte Behörde über die
Höhe des im Gemeindebezirke üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter zu berichten
und hiebei denselben gesondert anzugeben:
a) für erwachsene männliche Arbeiter,