Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

M 28. 259 
Wenn die Generalversammlung der Kasse nach den Bestimmungen des Statuts aus 
Vertretern besteht, so sind zunächst diese unter der Leitung eines Beauftragten der Aussichts- 
behörde zu wählen. Wird die Wahl durch die Wahlberechtigten verweigert (§. 39), so hat 
die Aufsichtsbehörde die Vertreter zur Generalversammlung zu ernennen. 
Demnächst beruft die Aufsichtsbehörde sämmtliche Mitglieder der Generalversammlung 
zur Wahl des Kassenvorstandes nach Maßgabe des Kassenstatuts. Die Wahl wird von 
einem Beauftragten der Aussichtsbehörde geleitet und getrennt von den Kassenmitgliedern 
und den Arbeitgebern vorgenommen. Kommt der Vorstand oder die Generalversammlung 
nicht zu Stande (§§. 39 und 45 Abf. 5), so ernennt die Aufsichtsbehörde die Mitglieder 
des Vorstandes, soweit dieselben aus den Kassenmitgliedern zu wählen gewesen wären. 
Von dem Ergebniß der Verhandlungen, über welche ein Protokoll aufzunehmen ist, 
insbesondere von der Zusammensetzung des Vorstandes, ist der Aufsichtsbehörde durch deren 
Beauftragten Anzeige zu erstatten. 
e) Aufsicht über die Orts-Krankenkassen. 
(5§. 33, 34, 40—42 und 45 des Reichsgesetzes.) 
15) Die Aufsichtsbehörde hat über die Personen, welche als Mitglieder des Kassen- 
vorstandes angemeldet sind, ein Verzeichniß zu führen und dasselbe nach Maßgabe der an- 
gemeldeten Veränderungen fortlaufend richtig zu halten. Sie hat dafür zu sorgen, daß 
die Wahlen zum Vorstand rechtzeitig erfolgen und angemeldet werden. Entstehen über die 
Richtigkeit der nach §. 34 Abs. 2 zu erstattenden Anzeigen Zweifel, so hat die Aufsichts- 
behörde den Sachverhalt festzustellen. Auf Grund des Verzeichnisses sind die in §. 35 
Abs. 2 erwähnten Bescheinigungen für die Vorstandsmitglieder auszustellen. 
16) Von der Ermächtigung, die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane durch er- 
nannte Vertreter auf Kosten der Kasse wahrzunehmen, so lange der Vorstand oder die General- 
versammlung nicht zu Stande kommen, oder die Kassenorgane die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder 
statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern (§. 45), hat die Aufsichtsbehörde regelmäßig, im 
letzteren Falle aber erst dann Gebrauch zu machen, wenn eine Auffordevung an die Kassenorgane 
erfolglos geblieben und Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erfolglos 
vollstreckt worden sind. Die Ordnungsstrafen sind nach Art. 21 des Paolizeistrafgesetzbuches, 
zu bemessen.
	        
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