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Wenn die Generalversammlung der Kasse nach den Bestimmungen des Statuts aus
Vertretern besteht, so sind zunächst diese unter der Leitung eines Beauftragten der Aussichts-
behörde zu wählen. Wird die Wahl durch die Wahlberechtigten verweigert (§. 39), so hat
die Aufsichtsbehörde die Vertreter zur Generalversammlung zu ernennen.
Demnächst beruft die Aufsichtsbehörde sämmtliche Mitglieder der Generalversammlung
zur Wahl des Kassenvorstandes nach Maßgabe des Kassenstatuts. Die Wahl wird von
einem Beauftragten der Aussichtsbehörde geleitet und getrennt von den Kassenmitgliedern
und den Arbeitgebern vorgenommen. Kommt der Vorstand oder die Generalversammlung
nicht zu Stande (§§. 39 und 45 Abf. 5), so ernennt die Aufsichtsbehörde die Mitglieder
des Vorstandes, soweit dieselben aus den Kassenmitgliedern zu wählen gewesen wären.
Von dem Ergebniß der Verhandlungen, über welche ein Protokoll aufzunehmen ist,
insbesondere von der Zusammensetzung des Vorstandes, ist der Aufsichtsbehörde durch deren
Beauftragten Anzeige zu erstatten.
e) Aufsicht über die Orts-Krankenkassen.
(5§. 33, 34, 40—42 und 45 des Reichsgesetzes.)
15) Die Aufsichtsbehörde hat über die Personen, welche als Mitglieder des Kassen-
vorstandes angemeldet sind, ein Verzeichniß zu führen und dasselbe nach Maßgabe der an-
gemeldeten Veränderungen fortlaufend richtig zu halten. Sie hat dafür zu sorgen, daß
die Wahlen zum Vorstand rechtzeitig erfolgen und angemeldet werden. Entstehen über die
Richtigkeit der nach §. 34 Abs. 2 zu erstattenden Anzeigen Zweifel, so hat die Aufsichts-
behörde den Sachverhalt festzustellen. Auf Grund des Verzeichnisses sind die in §. 35
Abs. 2 erwähnten Bescheinigungen für die Vorstandsmitglieder auszustellen.
16) Von der Ermächtigung, die Befugnisse und Obliegenheiten der Kassenorgane durch er-
nannte Vertreter auf Kosten der Kasse wahrzunehmen, so lange der Vorstand oder die General-
versammlung nicht zu Stande kommen, oder die Kassenorgane die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder
statutenmäßigen Obliegenheiten verweigern (§. 45), hat die Aufsichtsbehörde regelmäßig, im
letzteren Falle aber erst dann Gebrauch zu machen, wenn eine Auffordevung an die Kassenorgane
erfolglos geblieben und Ordnungsstrafen gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erfolglos
vollstreckt worden sind. Die Ordnungsstrafen sind nach Art. 21 des Paolizeistrafgesetzbuches,
zu bemessen.