Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1816. (7)

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der durch das Edikt bereits festgesetzten Strafe der Konfiskation der unge- 
stempelten Kalender und der Entrichtung des vierfachen Betrages der um- 
gangenen Gebühren. Die gedachte Stempelung soll übrigens bei den inländi- 
schen Lukuskalendern, so wie auch bei dergleichen Volkskalendern auf den 
Titelblättern durch die Kalender-Deputation, bei den ausländischen Kalendern 
ohne Unterschied aber durch die Provinzial-Steuererheber, bewirkt werden, und 
will Ich zugleich, da häufig auch Privatpersonen zu ihrem eigenen Gebrauch 
unmittelbar aus dem Auslande Kalender zu beziehen pflegen, die den Buch- 
verlegern und Buchhändlern in Rücksicht solcher Kalender auferlegten Ver- 
Ppflichtungen, ausdrücklich auf jene Privatpersonen mit ausdehnen, und zwar 
der Kontrolle wegen, in der Art, daß jeder von diesen die bezogenen Kalen- 
der sofort beim Empfange dem nächsten Steueramte überliefern muß, welches 
sodann die Censur und Stempelung sofort zu veranlassen hat. 
Karlsbad, den 30sten August 1816. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Bülow. 
  
(No. 374.)