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der durch das Edikt bereits festgesetzten Strafe der Konfiskation der unge-
stempelten Kalender und der Entrichtung des vierfachen Betrages der um-
gangenen Gebühren. Die gedachte Stempelung soll übrigens bei den inländi-
schen Lukuskalendern, so wie auch bei dergleichen Volkskalendern auf den
Titelblättern durch die Kalender-Deputation, bei den ausländischen Kalendern
ohne Unterschied aber durch die Provinzial-Steuererheber, bewirkt werden, und
will Ich zugleich, da häufig auch Privatpersonen zu ihrem eigenen Gebrauch
unmittelbar aus dem Auslande Kalender zu beziehen pflegen, die den Buch-
verlegern und Buchhändlern in Rücksicht solcher Kalender auferlegten Ver-
Ppflichtungen, ausdrücklich auf jene Privatpersonen mit ausdehnen, und zwar
der Kontrolle wegen, in der Art, daß jeder von diesen die bezogenen Kalen-
der sofort beim Empfange dem nächsten Steueramte überliefern muß, welches
sodann die Censur und Stempelung sofort zu veranlassen hat.
Karlsbad, den 30sten August 1816.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Finanzminister Grafen v. Bülow.
(No. 374.)