Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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über die Verwendung des Kassenvermögens der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Letztere ver- 
anlaßt die Einvernahme der Betheiligten und die sonst erforderlichen Erhebungen und legt 
die Verhandlungen der Kreisregierung zur Entscheidung über den Antrag vor. 
Die Verfügung, durch welche die Auflösung der Kasse oder die Ausscheidung eines 
Theiles der Kassenmitglieder angeordnet oder versagt wird, kann in diesen Fällen nur durch 
Beschwerde an das k. Staatsministerium des Innern innerhalb vier Wochen von den Be- 
theiligten angefochten werden. # 
23) Anträgen auf Auflösung oder Ausscheidung ist nur dann stattzugeben, wenn ver- 
änderte Umstände oder die durch die Erfahrung gewonnene richtigere Beurtheilung der 
Verhältnisse die Ueberzeugung begründen, daß durch die Maßregel eine zweckmäßigere Aus- 
führung des Gesetzes ermöglicht wird. 
24) Die Entscheidung, durch welche die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung 
ausgesprochen wird, muß unter Beachtung der §§. 47 und 48 über die anderweite Ver- 
sicherung der versicherungspflichtigen Personen, für welche die Kasse errichtet war, sowie 
über die Verwendung beziehungsweise Vertheilung des Kassenvermögens Bestimmung treffen 
und den Zeitpunkt angeben, mit welchem die Auflösung, Ausscheidung oder Schließung 
eintreten soll. 
Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, hat die Aufsichtsbehörde die betheiligten 
Kassenmitglieder und Arbeitgeber in geeigneter Weise davon in Kenntniß zu setzen, welcher 
Art der Krankenversicherung die ersteren von dem bestimmt zu bezeichnenden Tage ab, an dem 
die verfügte Maßregel in Kraft tritt, zugehören. Die gleiche Benachrichtigung ist der 
Verwaltung derjenigen Gemeinde-Krankenversicherung oder Orts-Krankenkasse zuzustellen, 
welcher die versicherungspflichtigen Mitglieder der aufgelösten oder geschlossenen Kasse oder 
die ausgeschiedenen Kassenmitglieder überwiesen worden sind. 
Die Abwicklung der Vermögensregulirung erfolgt durch den Vorstand der bisherigen 
Kasse und, falls derselbe die Erfüllung dieser Verpflichtung verweigert oder verzögert, durch 
die Aussichtsbehörde.
	        
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