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welcher Weise dieß geschehen soll. In der Regel wird die Wahl von Vertretern anzuordnen
und dieselbe entweder in einer zu diesem Zwecke einberufenen Versammlung oder mittels
einer nach vorheriger Benachrichtigung der Betheiligten aufzulegenden Abstimmungsliste oder
mittels Stimmzettel herbeizuführen sein. Erstreckt sich der Betrieb über mehrere Gemeinden,
so ist den Gemeindebehörden dieser sämmtlichen Gemeinden Gelegenheit zur Aeußerung
zu geben.
Nach Abschluß der Verhandlungen entscheidet die Kreisregierung unter Abwägung der
Interessen sämmtlicher Betheiligten; in dem die Errichtung der Kasse anordnenden Bescheide
ist unter Hinweisung auf die Bestimmung des §. 62 eine Frist für die Einreichung des
Statuts festzusetzen. Von dem Bescheide ist den betheiligten Gemeinden und Orts-Kranken-
kassen sowie dem Unternehmer gegen Nachweis Eröffnung zu machen. Denselben steht
gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach der Eröffnung Beschwerde an das k. Staats-
ministerium des Innern zu.
29) Die Kreisregierung bestimmt, ohne an Anträge gebunden zu sein, darüber, ob
für Betriebe mit besonderer Krankheitsgefahr Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen zu errichten
sind (§. 61 Abs. 1). Ueber die Frage, ob eine besondere Krankheitsgefahr vorliegt, sind
der Fabriken-Inspektor, der Bezirksarzt und nach Erforderniß sonstige Sachverständige mit
Gutachten zu vernehmen.
Will der Unternehmer eines Betriebes, in welchem weniger als 50 Personen be-
schäftigt sind, eine Betriebs= (Fabrik-) Krankenkasse errichten, so hat die Kreisregierung
gemäß §. 61 Abs. 2 die Errichtung zu gestatten, wenn sich aus den vom Unternehmer
zu liefernden Nachweisungen beziehungsweise der sachverständigen Prüfung ergibt, daß die
nachhaltige Leistungsfähigkeit der Kasse ausreichend gesichert ist, und wenn Nachtheile von
der Errichtung der Kasse nicht zu besorgen sind.
Im Uebrigen sind in den vorbezeichneten Fällen die Bestimmungen unter Ziff. 28
siunngemäß zu beachten.
30) Wird von dem Unternehmer, welchem die Errichtung einer Betriebs= (Fabrik-)
Krankenkasse aufgegeben worden ist, binnen der ihm gesetzten Frist ein zur Genehmigung
geeignetes Statut nicht vorgelegt, so setzt die Kreisregierung nach Anhörung der Gemeinde-
behörde fest, welche Beiträge von dem Unternehmer nach Maßgabe des §. 62 zu der-
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