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Leistungen gewährt, welche in der Gemeinde, in deren Bezirk die Kasse ihren Sitz hat,
nach Maßgabe des § 6 des Reichsgesetzes von der Gemeinde-Krankenversicherung zu gewähren
sind. Kassen, welche freie ärztliche Behandlung und Arznei nicht gewähren, genügen dieser
Bedingung durch Gewährung eines Krankengeldes von drei Vierteln des ortsüblichen
Tagelohnes.
Wollen nun Personen, welche an und für sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
(Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes) der Gemeinde-Krankenversicherung
unterliegen, Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Gemeinde-
Krankenversicherung auf Grund des 8§ 75 des Reichsgesetzes in Anspruch nehmen, so haben
dieselben nachzuweisen:
a) welcher Hülfskasse sie angehören und
b) daß diese Hülfskasse ihren sämmtlichen Mitgliedern mindestens diejenigen Leistungen
gewährt, welche in der Gemeinde, in der die Kasse ihren Sitz hat, nach Maßgabe
des § 6 (verglichen mit dem Schlußsatz des § 75) von der Gemeinde-Kranken-
versicherung zu gewähren sind.
Der Nachweis unter lit. a wird geführt durch Vorlage einer Beurkundung des Vor—
standes der Hülfskasse oder durch Vorlage der Quittungen über die zuletzt einbezahlten
Kassenbeiträge.
Der Nachweis unter lit. b ist, wenn der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung
die einschlägigen Verhältnisse nicht ohnehin bekannt sind, durch Vorlage eines hinsichtlich
seiner dermaligen Giltigkeit amtlich beglaubigten Exemplares des Statuts der betreffenden
Kasse und eines Zeugnisses der Gemeindebehörde des Sitzes der Kasse darüber zu erbringen,
daß diese Hülfskasse noch besteht und die dem Statut entsprechenden Unterstützungen
wirklich gewährt, sowie über den Betrag des für diese Gemeinde gemäß § 8 festgesetzten
ortsüblichen Tagelohnes.
Werden nach dem Ermessen der Gemeindebehörde diese Nachweise nicht geliefert, so ist
der Versicherungspflichtige ohne Weiteres zu den Beiträgen für die Gemeinde-Kranken-
versicherung heranzuziehen und ihm zu überlassen, die Anerkennung seines Anspruches auf
Befreiung von denselben auf dem durch Art. 1 § 4 des Ausführungsgesetzes bezeichneten
Wege herbeizuführen.
Wollen versicherungspflichtige Personen, welche einer der Vorschrift des § 75 des