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Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen, daß bei Krankheiten, welche die Be-
theiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Rauf-
händeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das
Krankengeld gar nicht oder nur theilweise gewährt wird, sowie daß Personen, welche der
Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde-Krankenversicherung bei-
treten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden
Frist Krankenunterstützung erhalten.
Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen.
87.
An Stelle der in § 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung
in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar:
1. für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zu-
stimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforder-
ungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des
Erkrankten nicht genügt werden kann,
2. für sonstige Erkrankte unbedingt.
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher
aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung
die Hälfte des in § 6 festgesetzten Krankengeldes zu leisten.
88.
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter wird von der
höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt.
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene
Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene Fest-
stellung.
89.
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sollen, so lange nicht nach
Maßgabe des § 10 etwas anderes festgesetzt ist, einundeinhalbes Prozent des ortsüblichen