Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

M 28. 299 
Die Gemeinden sind ermächtigt, zu beschließen, daß bei Krankheiten, welche die Be- 
theiligten sich vorsätzlich oder durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Rauf- 
händeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, das 
Krankengeld gar nicht oder nur theilweise gewährt wird, sowie daß Personen, welche der 
Versicherungspflicht nicht unterliegen und freiwillig der Gemeinde-Krankenversicherung bei- 
treten, erst nach Ablauf einer auf höchstens sechs Wochen vom Beitritte ab zu bemessenden 
Frist Krankenunterstützung erhalten. 
Das Krankengeld ist wöchentlich postnumerando zu zahlen. 
87. 
An Stelle der in § 6 vorgeschriebenen Leistungen kann freie Kur und Verpflegung 
in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar: 
1. für diejenigen, welche verheirathet oder Glieder einer Familie sind, mit ihrer Zu- 
stimmung, oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforder- 
ungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des 
Erkrankten nicht genügt werden kann, 
2. für sonstige Erkrankte unbedingt. 
Hat der in einem Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher 
aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung 
die Hälfte des in § 6 festgesetzten Krankengeldes zu leisten. 
88. 
Der Betrag des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter wird von der 
höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeindebehörde festgesetzt. 
Die Festsetzung findet für männliche und weibliche, für jugendliche und erwachsene 
Arbeiter besonders statt. Für Lehrlinge gilt die für jugendliche Arbeiter getroffene Fest- 
stellung. 
89. 
Die von der Gemeinde zu erhebenden Versicherungsbeiträge sollen, so lange nicht nach 
Maßgabe des § 10 etwas anderes festgesetzt ist, einundeinhalbes Prozent des ortsüblichen
	        
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