Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Augsburg pro 1882 abschließt, aus der allgemeinen Kreisreserve des Jahres 1883 gedeckt 
werde. 
4. Die vom Landrathe zu Stipendien für würdige und dürftige kreisangehörige 
Studirende und Schüler technischer Lehranstalten wiederbewilligten Beträge haben Wir 
unter die Kreisausgaben einstellen lassen und beauftragen Unsere Kreisregierung, Kammer 
des Innern, von Schwaben und Neuburg, bei Verleihung dieser Stipendien auf die vom 
Landrathe festgesetzten Bestimmungen entsprechend Bedacht zu nehmen. 
5. Indem Wir dem Beschlusse des Landrathes, betreffend die Gewährung eines 
Beitrages von 10,000 X zu den Kosten einer Kreis-Industrie= und Gewerbe-Ausstellung 
in Augsburg, Unsere Genehmigung ertheilen, geben Wir zugleich der Erwartung Ausdruck, 
daß der Landrath diesem für die Interessen des Regierungsbezirkes wichtigen Unternehmen 
auch fernerhin seine Unterstützung und thatkräftige Theilnahme zuwenden werde. 
6. Nachdem der Landrath für die Zwecke der Wittelsbacher Landesstiftung zur För- 
derung des bayerischen Handwerkes in Stadt und Land einen erhöhten Beitrag von 3000 = 
zu bewilligen beschlossen hat, sprechen Wir ihm unter Genehmigung dieses Beschlufses 
zugleich Unsere Anerkennung aus wegen der hiedurch in hochsinniger Weise kundgegebenen 
Bereitwilligkeit, Unsere landesväterlichen Absichten auf dem fraglichen Gebiete zu 
unterstützen. 
7. Die Beschlüsse des Landrathes bezüglich einer Abänderung der Satzungen der 
Heil= und Pflege-Anstalten Kaufbeuren und Irsee, dann bezüglich der Umwandlung des 
im Jahre 1874 aufgenommenen 4 ½ prozentigen Pfandbrief-Anlehens der Kreisgemeinde 
von Schwaben und Neuburg in ein 4 prozentiges Baaranlehen haben Unsere Genehmigung 
bereits erhalten, in welcher Hinsicht Wir auf die von Unserem Staatsministerium des 
Innern an die Regierung, Kammer des Innern, von Schwaben und Neuburg ergangenen 
Entschließungen vom 1. und 5. Januar l. J. Nr. 17,399 und Nr. 30 verweisen. 
Den übrigen von dem Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der genannten 
Anstalten gefaßten Beschlüssen ertheilen Wir gleichfalls Unsere Genehmigung. 
8. Gerne genehmigen Wir ferner die Beschlüsse, welche vom Landrathe in Bezug 
auf die Gewährung von Unterstützungen aus den Renten des Maximilians-Hilfsfonds an 
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