Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

  
eseh und L 
für das 
Königreich Bayern. 
MÆ 34. 
München, den 6. Juni 1884. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 29. Mai 1884, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutsch- 
lands in Bayern betr. — Ordens-Verleihung. — Königlich bayerisches Consulat in Lübeck. 
JNr. 1910. 
Bekanntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betr. 
  
  
Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Neußern. 
An der Anlage D zum Eisenbahnbetriebsreglement wird nachstehende Ergänzung und 
Aenderung vorgenommen: 
J. 
Am Schlusse der Nr. XXXVIII (siehe Gesetz= und Verordnungs-Blatt Nr. 21 
Jahrgang 1883) ist folgende Bestimmung als letzter Absatz hinzuzufügen: 
„Gasförmige Kohlensäure wird zur Beförderung nur dann angenommen, 
wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt und wenn sie in 
Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert wird, welche 
bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüfung 
ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das Anderthalbfache desjenigen 
Drucks ausgehalten haben, unter welchem die Kohlensäure bei ihrer Auflieferung 
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