Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

35. 415 
§ 6. 
Die Kommission bedient sich für ihre Ausfertigungen eines Dienstsiegels mit der 
Umschrift „Königl. Bayer. Landeskultur-Rentenkommission“. 
II. Rechtliche Vertretung der Landeskultur-Rentenanstalt. 
§ 7. 
Die rechtliche Vertretung der Landeskultur-Rentenanstalt in den zwischen ihr und den 
Darlehensnehmern aus den bewilligten oder vollzogenen Darlehen entspringenden Rechts- 
verhältnissen übertragen Wir auf Grund des Art. 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. April 
1884 — unabbrüchig der Befugnisse, welche nach Art. 3, 5, 6, 8, 11, 12 und 13 
des Gesetzes der Landeskultur-Rentenkommission eingeräumt sind — Unseren Regierungen, 
Kammern der Finanzen. 
In den Forderungsangelegenheiten der Staatsgläubiger aus den Landeskultur-Renten- 
scheinen wird der Fiskus durch Unsere Staatsschuldentilgungs-Kommission vertreten. 
III. Schlußbestimmung. 
3898. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Juli 1884 in Kraft. 
Hohenschwangau, den 4. Juni 1884. 
Ludwig. 
Dr. v. Fänstle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth.
	        
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