Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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81. 
Für diejenigen Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr, welche durch fünfundzwanzig- 
jährigen treuen und eifrigen Dienst sich ausgezeichnet haben, wird ein besonderes Ehren- 
zeichen gestiftet. 
Ausnahmsweise ist das Ehrenzeichen auch für sonstige Personen bestimmt, welche ohne 
Mitglieder einer freiwilligen Feuerwehr gewesen zu sein, durch besondere Leistungen im 
Feuerwehrdienste während fünfundzwanzig Jahren sich ausgezeichnet haben. 
8 2. 
Das Ehrenzeichen besteht aus einer vergoldeten länglichen, umrahmten Platte, welche in der 
Mitte das bayerische Wappen, an dessen Seiten die Inschrift „XXV. jähr. Dienstzeit“ 
und unter demselben einen Feuerwehrhelm mit je zwei sich kreuzenden Feuerwehrbeilen 
und Leitern zeigt. Es wird an einem blauen, durch sechs schmale weiße Streifen getheilten 
und weiß geränderten Bande auf der linken Brust getragen. 
Das Tragen des Bandes ohne das Ehrenzeichen ist nicht gestattet. 
83. 
Der Inhaber des Ehrenzeichens ist berechtigt, solches nicht bloß im Dienste, sondern 
auch außerhalb desselben sowie nach erfolgtem Austritte aus der Feuerwehr zu tragen. 
Eine Rücklieferung des Ehrenzeichens nach dem Tode des Inhabers findet nicht statt. 
8 4. 
Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verlust von Ehrenzeichen in Folge von Ver- 
urtheilung, desgleichen die allgemeinen Bestimmungen wegen Wiederverleihung im Falle der 
Rehabilitirung finden auch auf gegenwärtiges Ehrenzeichen Anwendung.
	        
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