Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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§. 5. 
Die unter den Voraussetzungen des §. 4 dem Bader gestattete Thätigkeit darf nicht 
über die Grenzen der Nothhilfe ausgedehnt werden und nicht länger als bis zum Eintreffen 
ärztlicher Hilfe andauern. 
Der Bader hat die Verpflichtung, die Betheiligten auf diesen Umstand und auf die 
hienach sofort zu treffenden Vorkehrungen ausdrücklich aufmerksam zu machen und, wenn jene 
einen Arzt zu rufen sich weigern sollten, jeder weiteren selbständigen Thätigkeit sich zu 
enthalten. 
8. 6. 
a) Wer sich in Bayern als Bader niederlassen will, hat von der Wahl seines Wohn- 
ortes bei der Distriktspolizeibehörde des letzteren, unter Nachweisung seiner Berech- 
tigung (§. 10), bei Beginn seiner Thätigkeit Anzeige zu erstatten und sich dem 
zuständigen Bezirksarzte vorzustellen. 
Bader, welche ihren Wohnort verändern, haben der Distriktspolizeibehörde 
ihres bisherigen Wohnortes hievon Anzeige zu erstatten. 
" Bader, welche einen Unterhaltsbeitrag aus Staats-, Kreis-, Distrikts-, Ge- 
meinde= oder Stiftungsmitteln beziehen, haben sich bei Veränderung ihres Wohn- 
ortes über die vorher erfolgte Lösung der durch jene Bezüge für sie begründeten 
Verpflichtungen auszuweisen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unterliegen den Strafbestimmungen 
des Art. 128 des Polizeistrafgesetzbuches vom 26. Dezember 1871. 
b) Hinsichtlich der Anzeigepflicht der Bader bei ansteckenden Krankheiten kommen die 
Bestimmungen des Art. 72 des Polizeistrafgesetzbuches und Unserer Verordnung 
vom 13. Juli 1862, die Verpflichtung der Medizinalpersonen zur Anzeige an- 
steckender Krankheiten unter Menschen und Thieren betreffend, zur Anwendung. 
c) Die Bader sind verpflichtet, Aufträgen, welche ihnen im Bereiche der Gesundheits- 
polizei oder der Strafrechtspflege von den Polizeibehörden, den Gerichten, der 
Staatsanwaltschaft oder den Amtsärzten innerhalb ihrer Zuständigkeit in Bezug 
auf einzelne Verrichtungen, z. B. Vornahme oder Ueberwachung der Desirfektion
	        
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