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Zur Abhaltung dieser Prüfung wird in denjenigen Regierungsbezirken, in welchen ein
Unterrichtskurs (§. 19) abgehalten wurde, je eine Kommission gebildet, welche aus dem
Kreismedizinalrathe oder in dessen Verhinderung aus einem von der Kreisregierung, Kammer
des Innern, zu ernennenden Medizinalbeamten als Vorstand, dann einem Landgerichts-
oder Bezirksarzte und dem Vorstande der chirurgischen Abtheilung des Krankenhauses, an
welchem der Unterrichtskurs abgehalten wurde, besteht.
Die Zusammensetzung und Ergänzung dieser Prüfungskommissionen erfolgt durch die
betreffenden Kreisregierungen, Kammern des Innern.
F. 25.
Die Prüfung findet unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtskurses und zwar in
jenem Krankenhause statt, an welchem der Unterrichtskurs gegeben wurde.
Die Zeit der Prüfung wird öffentlich bekannt gemacht.
56 §. 26.
Der Badergehilfe ist zur Approbationsprüfung an jenem Krankenhause zuzulassen, an
welchem er den Unterrichtskurs besucht hat.
Solchen Badergehilfen, welche sich am Kurse nicht zu betheiligen hatten, E. 22
Abs. 1 und 2) steht die Wahl des Prüfungsortes frei.
§. 27.
Badergehilfen, welche sich der Approbationsprüfung unterziehen wollen, haben der
Prüfungskommission Zeugnisse vorzulegen:
1) über den mit Erfolg vollendeten Unterrichtskurs, beziehungsweise über die Erfüllung
der in §. 22 Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorbedingungen oder über erlangte Dis-
pensation von dem Besuche des Unterrichtskurses nach den in §. 23 festgesetzten
Bestimmungen und
2) über ungetrübten Leumund.
8. 28.
Bei der Behandlung des Prüfungsgeschäftes überhaupt und insbesondere in Bezug
auf die Prüfungsgegenstände, die Beurtheilung des Ergebnisses, Ausfertigung des Appro-
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