Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

K 36. 47 
Zur Abhaltung dieser Prüfung wird in denjenigen Regierungsbezirken, in welchen ein 
Unterrichtskurs (§. 19) abgehalten wurde, je eine Kommission gebildet, welche aus dem 
Kreismedizinalrathe oder in dessen Verhinderung aus einem von der Kreisregierung, Kammer 
des Innern, zu ernennenden Medizinalbeamten als Vorstand, dann einem Landgerichts- 
oder Bezirksarzte und dem Vorstande der chirurgischen Abtheilung des Krankenhauses, an 
welchem der Unterrichtskurs abgehalten wurde, besteht. 
Die Zusammensetzung und Ergänzung dieser Prüfungskommissionen erfolgt durch die 
betreffenden Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
F. 25. 
Die Prüfung findet unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtskurses und zwar in 
jenem Krankenhause statt, an welchem der Unterrichtskurs gegeben wurde. 
Die Zeit der Prüfung wird öffentlich bekannt gemacht. 
56 §. 26. 
Der Badergehilfe ist zur Approbationsprüfung an jenem Krankenhause zuzulassen, an 
welchem er den Unterrichtskurs besucht hat. 
Solchen Badergehilfen, welche sich am Kurse nicht zu betheiligen hatten, E. 22 
Abs. 1 und 2) steht die Wahl des Prüfungsortes frei. 
§. 27. 
Badergehilfen, welche sich der Approbationsprüfung unterziehen wollen, haben der 
Prüfungskommission Zeugnisse vorzulegen: 
1) über den mit Erfolg vollendeten Unterrichtskurs, beziehungsweise über die Erfüllung 
der in §. 22 Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorbedingungen oder über erlangte Dis- 
pensation von dem Besuche des Unterrichtskurses nach den in §. 23 festgesetzten 
Bestimmungen und 
2) über ungetrübten Leumund. 
8. 28. 
Bei der Behandlung des Prüfungsgeschäftes überhaupt und insbesondere in Bezug 
auf die Prüfungsgegenstände, die Beurtheilung des Ergebnisses, Ausfertigung des Appro- 
68“
	        
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