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Beilage zu (. B.
Gebührenordnung
für die Dienstleistüngen der Bader.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1) Soweit die Gebührenordnung einen Spielraum zwischen niedrigsten und höchsten
2)
Ansätzen gestattet, ist auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse, auf die
größere oder geringere Wohlhabenheit, den Erwerbs= und Familienstand des Zah-
lungspflichtigen, sowie auf besondere Mühewaltung und Zeitversäumniß des Baders
Rücksicht zu nehmen.
Haben Kassen des Staates, der Gemeinden oder der Wohlthätigkeitsstiftungen
Badergebühren zu bezahlen, so darf die Gebühr den Durchschnittssatz keinesfalls
übersteigen.
Erfordert eine Verrichtung des Baders die Entfernung desselben von seiner Wohnung,
so hat derselbe neben der unter Ziff. II bestimmten besonderen Gebühr
a) bei Tag 40 J bis 80 7,
b) bei Nacht 80 J bis 1 4.20 J
zu beanspruchen.
Außerdem gebührt demselben, wenn die Entfernung von der Wohnung mehr
als 2 Kilometer beträgt, für je 1 Kilometer des Hin= und Rückweges eine Reise-
entschädigung von 20 J bis 40 J. «
Die in Absatz 2 bezeichnete Reiseentschädigung darf, wenn der Bader mehrere
Besuche in Einem Gange vereinigt, nur einfach in Aufrechnung gebracht werden.
3) Für sonstige besondere Auslagen kann Entschädigung nach dem wirklichen Aufwande
in Anspruch genommen werden.