Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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Beilage zu (. B. 
Gebührenordnung 
für die Dienstleistüngen der Bader. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
1) Soweit die Gebührenordnung einen Spielraum zwischen niedrigsten und höchsten 
2) 
Ansätzen gestattet, ist auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse, auf die 
größere oder geringere Wohlhabenheit, den Erwerbs= und Familienstand des Zah- 
lungspflichtigen, sowie auf besondere Mühewaltung und Zeitversäumniß des Baders 
Rücksicht zu nehmen. 
Haben Kassen des Staates, der Gemeinden oder der Wohlthätigkeitsstiftungen 
Badergebühren zu bezahlen, so darf die Gebühr den Durchschnittssatz keinesfalls 
übersteigen. 
Erfordert eine Verrichtung des Baders die Entfernung desselben von seiner Wohnung, 
so hat derselbe neben der unter Ziff. II bestimmten besonderen Gebühr 
a) bei Tag 40 J bis 80 7, 
b) bei Nacht 80 J bis 1 4.20 J 
zu beanspruchen. 
Außerdem gebührt demselben, wenn die Entfernung von der Wohnung mehr 
als 2 Kilometer beträgt, für je 1 Kilometer des Hin= und Rückweges eine Reise- 
entschädigung von 20 J bis 40 J. « 
Die in Absatz 2 bezeichnete Reiseentschädigung darf, wenn der Bader mehrere 
Besuche in Einem Gange vereinigt, nur einfach in Aufrechnung gebracht werden. 
3) Für sonstige besondere Auslagen kann Entschädigung nach dem wirklichen Aufwande 
in Anspruch genommen werden.
	        
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