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Für Arzneimittel, deren Abgabe und Anwendung den Badern gestattet ist,
desgleichen für Blutegel kommt die Arzneitaxe in Ansatz.
Die antiseptischen Verbandmittel dürfen mit ihrem Anschaffungspreise nebst
20 °% Zuschlag in Aufrechnung gebracht werden.
4) Die Gebühren für die Vornahme der Leichenschau richten sich nach den desfalls
bestehenden besonderen Bestimmungen. .
II. Gebühren für einzelne Verrichtungen.
1) Für den ersten Verband einer einfachen Wunde, desgleichen für die Eröffnung eines
einfachen Abszesses 1 & bis 2 20 J.
2) Für die ferneren Verbände je 50 bis 1 M
3) Für das Ausziehen eines Zahnes 1 JX bis 2M
4) Für das Reinigen der Zähne 1 JX bis 2 J
5) Für das Setzen eines Klystieres 50 J4 bis 1—
6) Für Einspritzungen 50 J bis 14
7) Für Ansetzen des Katheters 50 J bis 1 4
8) Für die Ausrottung eines Leichdornes 50 J bis 2 -X# , bei mehreren die Hälfte.
9) Für das Beschneiden eingewachsener Nägel 50 7 bis 24
10) Für das Setzen von Blutegeln, für das Stück 15 J bis 25 J.
141) Für die Anwendung eines trockenen Schröpfkopfes 9 J bis 15 J.
12) Für die Anwendung eines blutigen Schröpfkopfes 20 J bis 40 J.
13) Für einen Aderlaß 1.M bis 2M
14) Für das Legen eines Senfteiges oder Blasenpflasters 20 J bis 50 J.
15) Für die Anwendung eines Aetzmittels 20 J bis 50 J.
16) Für Hilfeleistung bei einer Leichenöffnung 2 4 bis 6 —