Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

„ 36. 431 
Für Arzneimittel, deren Abgabe und Anwendung den Badern gestattet ist, 
desgleichen für Blutegel kommt die Arzneitaxe in Ansatz. 
Die antiseptischen Verbandmittel dürfen mit ihrem Anschaffungspreise nebst 
20 °% Zuschlag in Aufrechnung gebracht werden. 
4) Die Gebühren für die Vornahme der Leichenschau richten sich nach den desfalls 
bestehenden besonderen Bestimmungen. . 
II. Gebühren für einzelne Verrichtungen. 
1) Für den ersten Verband einer einfachen Wunde, desgleichen für die Eröffnung eines 
einfachen Abszesses 1 & bis 2 20 J. 
2) Für die ferneren Verbände je 50 bis 1 M 
3) Für das Ausziehen eines Zahnes 1 JX bis 2M 
4) Für das Reinigen der Zähne 1 JX bis 2 J 
5) Für das Setzen eines Klystieres 50 J4 bis 1— 
6) Für Einspritzungen 50 J bis 14 
7) Für Ansetzen des Katheters 50 J bis 1 4 
8) Für die Ausrottung eines Leichdornes 50 J bis 2 -X# , bei mehreren die Hälfte. 
9) Für das Beschneiden eingewachsener Nägel 50 7 bis 24 
10) Für das Setzen von Blutegeln, für das Stück 15 J bis 25 J. 
141) Für die Anwendung eines trockenen Schröpfkopfes 9 J bis 15 J. 
12) Für die Anwendung eines blutigen Schröpfkopfes 20 J bis 40 J. 
13) Für einen Aderlaß 1.M bis 2M 
14) Für das Legen eines Senfteiges oder Blasenpflasters 20 J bis 50 J. 
15) Für die Anwendung eines Aetzmittels 20 J bis 50 J. 
16) Für Hilfeleistung bei einer Leichenöffnung 2 4 bis 6 —
	        
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