Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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82. 
Der Kurs beginnt alljährlich mit dem 1. März. 
83. 
Für den Unterricht hat das Lehr- und Handbuch für Heilgehilfen, Sanitätssoldaten, 
Krankenwärter 2c. von Dr. Josef Sprengler, k. Oberstabsarzt à l. s. 2c., zu dienen, 
über dessen Besitz sich jeder Schüler auszuweisen hat. 
84. 
Der Lehrer setzt die Zeit fest, während welcher die Schüler im Krankenhause anwesend 
zu sein haben. 
§ 5. 
Die Regierung, Kammer des Innern, hat den Lehrer, welcher den Kurs abhalten 
soll, zu bestimmen. 
In der Regel soll diese Funktion dem Vorstande der chirurgischen Abtheilung des 
bestimmten Krankenhauses übertragen werden. 
Wenn dieser verhindert ist, den Unterricht selbst zu übernehmen, kann hiefür ein hiezu 
geeigneter Assistenzarzt der chirurgischen Abtheilung ernannt werden. Die vollzogene Er- 
nennung des Lehrers ist dem k. Staatsministerium des Innern anzuzeigen. 
86. 
Der Lehrer erhält für jeden abgehaltenen Kurs eine Remuneration von 400 M. 
87. 
Sowohl mit Rücksicht auf den Unterrichtszweck als auf die Mittellosigkeit der meisten 
Schüler erscheint es wünschenswerth, daß diese, wo es die örtlichen Verhältnisse gestatten, 
Wohnung und Kost im Krankenhause unentgeltlich erhalten können, wogegen sie dann zu 
entsprechender Dienstleistung als Krankenwärter verpflichtet sind. 
§ 8. 
Soweit es ohne Nachtheil für den Lehrzweck thunlich ist, kann den Schülern von 
dem Lehrer gestattet werden, während des Kurses bei einem Bader zu konditioniren.
	        
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