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behörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen sind von den nach-
bezeichneten Stellen und Behörden wahrzunehmen, nämlich:
1), die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörden von den Kreisregierungen,
Kammern des Innern,
2) die Verrichtungen der unteren Verwaltungsbehörden von den Distriktsverwaltungs-
behörden, in München vom Magistrate,
3) die Verrichtungen der Ortspolizeibehörden in den Gemeinden mit städtischer
Verfassung von den Magistraten, in den Gemeinden mit Landgemeinde-Verfassung
und in der Pfalz von den Bürgermeistern.
Grammetsberg, den 19. Juli 1884.
Ludvwig.
Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath von Schlereth.
Nr. 2,446 U.
Bekanntmachung, die Maximaltarife der k. Staatseisenbahnen und des Ludwig-Donau-Main=
Kanals betreffend.
Staateministerium des Königlichen Hauses und des Neußern.
Im Nachstehenden werden die Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den
k. Staatseisenbahnen, sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal, wie
solche gemäß der Bekanntmachungen vom 15. Mai 1845 (Regierungsblatt S. 289f ff.)
und vom 8. Oktober 1846 (Regierungsblatt S. 705 ff.), dann gemäß Art. 2 des Gesetzes
vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung beson-
derer Ausgaben pro 1874 betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 71 ff.) und nach
Maßgabe des §. 10 des Finanzgesetzes für die XVII. Finanzperiode vom 21. April 1884
(Gesetz= und Verordnungeblatt S. 129) sich dermalen berechnen, bekannt gegeben: