Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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behörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrichtungen sind von den nach- 
bezeichneten Stellen und Behörden wahrzunehmen, nämlich: 
1), die Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörden von den Kreisregierungen, 
Kammern des Innern, 
2) die Verrichtungen der unteren Verwaltungsbehörden von den Distriktsverwaltungs- 
behörden, in München vom Magistrate, 
3) die Verrichtungen der Ortspolizeibehörden in den Gemeinden mit städtischer 
Verfassung von den Magistraten, in den Gemeinden mit Landgemeinde-Verfassung 
und in der Pfalz von den Bürgermeistern. 
Grammetsberg, den 19. Juli 1884. 
Ludvwig. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath von Schlereth. 
  
Nr. 2,446 U. 
Bekanntmachung, die Maximaltarife der k. Staatseisenbahnen und des Ludwig-Donau-Main= 
Kanals betreffend. 
Staateministerium des Königlichen Hauses und des Neußern. 
Im Nachstehenden werden die Maximalsätze der Tarife für den Transport auf den 
k. Staatseisenbahnen, sowie der Kanalgebühren auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanal, wie 
solche gemäß der Bekanntmachungen vom 15. Mai 1845 (Regierungsblatt S. 289f ff.) 
und vom 8. Oktober 1846 (Regierungsblatt S. 705 ff.), dann gemäß Art. 2 des Gesetzes 
vom 7. Februar 1874, die provisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung beson- 
derer Ausgaben pro 1874 betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 71 ff.) und nach 
Maßgabe des §. 10 des Finanzgesetzes für die XVII. Finanzperiode vom 21. April 1884 
(Gesetz= und Verordnungeblatt S. 129) sich dermalen berechnen, bekannt gegeben:
	        
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