Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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1) Zur Ertheilung der nach §. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes erforderlichen polizeilichen 
Genehmigung sind die Distriktspolizeibehörden, in München die Polizeidirektion 
und, soweit es sich um die Errichtung von Anlagen zur Herstellung von Spreng- 
stoffen handelt, die Lokalbaukommission zuständig. 
2) Die zuständige Behörde im Sinne des §. 1 Abs. 2 des genannten Gesetzes ist 
die Orts= und die Distriktspolizeibehörde, in München die Polizeidirektion. 
Linderhof, den 17. September 1884. 
Ludwig. 
Bosdienst- Machrichten. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
3. August l. Is. dem Hofgärtner extra 
statum Jakob Möhl den Titel eines Kö- 
niglichen Oberhofgärtners mit dem Range 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath von Schlereth. 
und der Uniform eines k. Stabssekretärs zu 
verleihen, dann 
unter'm 27. August l. Is. den Rechts- 
praktikanten Robert Freiherrn von Gumppen- 
berg-Peyrbach auf allerunterthänigstes 
Ansuchen zu Allerhöchstihrem Kammerjunker 
zu ernennen.
	        
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