Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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auch dadurch nicht habe erhalten können, daß die k. Intendantur die unbegründete Meinung 
ausgesprochen habe, er, Sailer, habe für obigen Betrag aufzukommen. 
Die Klagsbitte ging dahin, zu erkennen, Beklagter sei schuldig, an Kläger die volle 
gesetzliche Pension ohne Abzug auszuzahlen, die seit 1. Mai 1881 eingehaltenen Beträge 
zurückzuerstatten und alle Kosten des Streites zu tragen. 
In dem vorbereitenden Schriftsatze des Beklagten vom 31. August 1881 wurde 
unter Bezugnahme auf den Beschluß der Intendantur vom 8. Januar 1881 und auf die 
Entschließung des Kriegsministeriums vom 11. April 18814 und unter dem Beifügen, daß 
die genannten Administrativbehörden bei Erlassung ihrer Entscheidungen innerhalb ihrer 
Zuständigkeit gehandelt hätten, indem dieselben nach den bestehenden Vorschriften ausschließlich 
zuständig seien, nicht blos den Kassadefekt in quanto festzustellen, sondern auch die Frage zu 
entscheiden, ob durch Vernachläßigung administrativer Normen oder dienstlicher Vorschriften 
geschadet worden sei, und daß den Gerichten keine Prüfung der Frage zustehe, ob die 
Verwaltungsbehörden materiell richtig entschieden hätten oder nicht, der Klage die Einrede 
der Unzuläßigkeit des Rechtsweges entgegengesetzt. In dem weiteren vorbereitenden Schrift- 
satze des Beklagten vom 10. Juni 1882 wurde jedoch diese Einrede mit Rücksicht auf 
das Urtheil des Gerichtshofes für Kompenzkonflikte vom 17. Dezember 1881 in der Sache 
Gnätz gegen den Militärfiskus zurückgezogen. 
In der landgerichtlichen Sitzung vom 21. Februar 1883 wurde von den Partei- 
vertretern auf Grund der vorbereitenden Schriftsätze zur Sache verhandelt; Kläger wieder- 
holte die Klagsbitte, Beklagter bat um Abweisung der Klage unter Verurtheilung des 
Klägers in die Kosten, und das Landgericht erließ einen Beweisbeschluß. 
Bei der nach Erhebung der Beweise vom 26 Mai 1883 fortgesetzten Verhandlung 
der Sache wurde das Klagspetitum dahin formulirt: 
Es werde beantragt, zu erkennen, Beklagter ist schuldig, unter Aufhebung 
des am 8. Januar 1881 vom k. Kriegsministerium, bezw. der Korpsintendantur 
erlassenen Beschlusses die volle gesetzliche Pension ohne Abzug dem Kläger aus- 
zubezahlen, die seit 1. Mai 1881 einbehaltenen Beträge zurückzuerstatten und 
alle Kosten des Streites zu tragen. 
Von beklagter Seite wurde geltend gemacht, Kläger sei von den Verwaltungsstellen 
— Beschluß der Korpsintendantur vom 8. Januar 1881 und Entschließung des k. Kriegs-
	        
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