2
auch dadurch nicht habe erhalten können, daß die k. Intendantur die unbegründete Meinung
ausgesprochen habe, er, Sailer, habe für obigen Betrag aufzukommen.
Die Klagsbitte ging dahin, zu erkennen, Beklagter sei schuldig, an Kläger die volle
gesetzliche Pension ohne Abzug auszuzahlen, die seit 1. Mai 1881 eingehaltenen Beträge
zurückzuerstatten und alle Kosten des Streites zu tragen.
In dem vorbereitenden Schriftsatze des Beklagten vom 31. August 1881 wurde
unter Bezugnahme auf den Beschluß der Intendantur vom 8. Januar 1881 und auf die
Entschließung des Kriegsministeriums vom 11. April 18814 und unter dem Beifügen, daß
die genannten Administrativbehörden bei Erlassung ihrer Entscheidungen innerhalb ihrer
Zuständigkeit gehandelt hätten, indem dieselben nach den bestehenden Vorschriften ausschließlich
zuständig seien, nicht blos den Kassadefekt in quanto festzustellen, sondern auch die Frage zu
entscheiden, ob durch Vernachläßigung administrativer Normen oder dienstlicher Vorschriften
geschadet worden sei, und daß den Gerichten keine Prüfung der Frage zustehe, ob die
Verwaltungsbehörden materiell richtig entschieden hätten oder nicht, der Klage die Einrede
der Unzuläßigkeit des Rechtsweges entgegengesetzt. In dem weiteren vorbereitenden Schrift-
satze des Beklagten vom 10. Juni 1882 wurde jedoch diese Einrede mit Rücksicht auf
das Urtheil des Gerichtshofes für Kompenzkonflikte vom 17. Dezember 1881 in der Sache
Gnätz gegen den Militärfiskus zurückgezogen.
In der landgerichtlichen Sitzung vom 21. Februar 1883 wurde von den Partei-
vertretern auf Grund der vorbereitenden Schriftsätze zur Sache verhandelt; Kläger wieder-
holte die Klagsbitte, Beklagter bat um Abweisung der Klage unter Verurtheilung des
Klägers in die Kosten, und das Landgericht erließ einen Beweisbeschluß.
Bei der nach Erhebung der Beweise vom 26 Mai 1883 fortgesetzten Verhandlung
der Sache wurde das Klagspetitum dahin formulirt:
Es werde beantragt, zu erkennen, Beklagter ist schuldig, unter Aufhebung
des am 8. Januar 1881 vom k. Kriegsministerium, bezw. der Korpsintendantur
erlassenen Beschlusses die volle gesetzliche Pension ohne Abzug dem Kläger aus-
zubezahlen, die seit 1. Mai 1881 einbehaltenen Beträge zurückzuerstatten und
alle Kosten des Streites zu tragen.
Von beklagter Seite wurde geltend gemacht, Kläger sei von den Verwaltungsstellen
— Beschluß der Korpsintendantur vom 8. Januar 1881 und Entschließung des k. Kriegs-