4
gängers seien aber im vorliegenden Falle nicht gegeben; denn diese Haftpflicht trete nur
ein nach dem angeführten 8. 11 Ziff. 6, wenn der Uebernehmer es schuldhafter Weise
unterlasse, die ordnungsmäßige Tradition zu bewirken. Hier aber habe Kläger alles ge—
than, um eine ordnungsmäßige Tradition herbeizuführen und dieses sei ohne seine Schuld
vereitelt worden.
Dieß wird nun vom Kläger unter Bezugnahme auf die gepflotenen Beweiserhebungen
thatsächlich näher zu begründen versucht und sodann weiter erklärt: da der Korpsintendantur-
beschluß und der Erlaß des Kriegsministeriums über die Haftpflicht des Klägers auf der
Annahme beruhten, daß er auch für Defekte seines Vorgängers zu haften habe, so müßten
beide Verfügungen mit der Unrichtigkeit dieser Annahme fallen. Dieselben hätten nicht
feststellen können, welche Defekte und ob überhaupt solche aus der Amtsführung des Klägers
stammen, und welche aus der seines Vorgängers; habe nun, wie dargethan, Kläger für
Defekte seines Vorgängers nicht aufzukommen, dann müßten ihm etwaige aus seiner Amts-
führung stammende Abgänge nachgewiesen werden, um ihn haftbar zu machen, was aber
nicht geschehen sei. Ob und was Beklagter auf diese klägerische Entgegnung erwider hat,
ist weder aus dem Sitzungsprotokolle vom 26. Mai 1883 noch aus dem Thatbestande des
Urtheils vom nämlichen Tage zu entnehmen.
Der Intendanturbeschluß vom 8. Januar 1881 lautet:
Der vormalige 1. Traindepot-Offizier beim k. Traindepot München, Premier-
lieutenant a. D. Ludwig Sailer, ist für die bei Uebergabe des Trainmaterials
genannten Depots an seinen Dienstnachfolger Rittmeister Balthasar Zinken kon-
statirten Materialabgänge haftpflichtig und hat dieselben im festgesetzten Werths-
betrage von 13,003 M. 42 7J dem k. Militärarar zu ersetzen.
Die Entschließung des k. Kriegsministeriums vom 18. April 1881 geht dahin, daß
die in der Rekursschrift des Premierlieutenants a. D. Ludwig Sailer d. d. 13. Merz 1881
gegen den Adwinistrativbeschluß der Korpsintendantur vom 8. Jänner lf. Is. vorgebrachten
Behauptungen als geeignet nicht erachtet werden, die Aufhebung des fraglichen Beschlusses
zu begründen.
Mit Urtheil vom 26. Mai 1883 erkannte das k. Landgericht München 1:
I) Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die volle gesetzliche Pension ohne den auf
Grund des Beschlusses der Intendantur des I. Armeekorps vom 8. Jänner 1881