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resp. §. 79 I. c, da es an jedem Kausalzusammenhange zwischen der Verzögerung und
den unter dem Vorgänger bestandenen Defekten gebreche, die Verzögerung hätte nur die
strengste disciplinarische Einschreitung veranlassen können.
Was endlich den §. 80 der Vorschrift zur Verwaltung der Traindepots betreffe, auf
welchen sich Beklagter bei der Verhandlung berufen habe, so könne derselbe keine andere
Bedeutung haben, als die, daß der Uebernehmer nach erfolgter Uebernahme für die Defekte
seines Vorgängers auch dann hafte, wenn er die für die Uebergabe gegebenen Vorsichts-
maßregeln außer acht gelassen oder vorgefundene Defekte nicht speziell konstatirt, aber trotz-
dem die Erklärung abgegeben habe, daß er das Material richtig übernommen habe, er setze
also den Abschluß der Uebernahme voraus.
Eine Erörterung darüber, ob eine schuldhafte Verzögerung der Uebernahme auf
Seite des Klägers gegeben sei, erscheine nach dem Vorbemerkten unnöthig, und da sohin
keine Thatsache festgestellt worden, aus welcher ein civilrechtlicher Anspruch des Fiskus
gegen den Kläger hervorgehe, habe die vorgeschützte Einrede verworfen und nach Antrag
des Klägers erkannt werden müssen.
Durch dieses Urtheil sah sich die Intendantur des k. I. Armeekorps veranlaßt, sub
Hpr. 17. Juli 1883 bei dem k. Landgerichte München I Namens und im Auftrage des
k. Kriegsministeriums die Erklärung abzugeben, daß die Militärverwaltung in vorwürfiger
Sache bezüglich aller Gründe, aus welchen das k. Landgericht München im erwähnten Er-
kenntnisse durch Verurtheilung des Fiskus so, wie geschehen, auf Befreiung des Klägers
von der ihm durch Administrativbeschluß überbürdeten Amtshaftung erkannt habe, im Hin-
blicke auf Art. 10 des Ges. v. 18. Aug. 1879, betreffend die Entscheidung der Kom-
petenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, für sich das Recht der
Prüfung und Entscheidung in Anspruch nehme, indem das k. Landgericht dadurch, daß es
das gesammte administrative Operat, den Intendanturbeschluß vom 8. Januar 1881 mit
allen thatsächlichen und rechnerischen Unterlagen, der Kritik unterzogen und schließlich diesen
Beschluß mit der ihn bestätigenden Kriegsministerialentschließung vom 18. April 1881
durch sein Urtheil und dessen Entscheidungsgründe förmlich beseitigt habe, zweifellos die der
richterlichen Thätigkeit gezogene Zuständigkeitsgrenze überschritten habe.
Der hiemit angeregte Kompetenzkonflikt wurde vorschriftsmäßig instruirt.