Beil. J. 9
Das Landgericht München I dagegen hat sich unbeschränkt für zuständig erachtet, die
Haft= und Ersatzpflicht des Klägers aus. der von ihm geführten Verwaltung nach civil-
rechtlichen Grundsätzen zu prüfen und über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ersatz-
forderung des Militärärars an den Ersteren aus seiner Verwaltung zu entscheiden.
Es liegt somit offenbar ein Konflikt zwischen einem Gerichte und einer Verwaltungs-
behörde über die Zuläßigkeit des Rechtsweges vor.
Der größere oder geringere Umfang des Konfliktes ist für das Bestehen eines solchen
nicht entscheidend.
Nach Art. 8 des Gesetzes vom 8. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte
zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe
betr., kann der Kompetenzkonflikt erhoben werden, wenn in einer bei einem Gerichte an-
hängigen Sache der Rechtsweg von den Verwaltungsbehörden für unzuläßig erachtet wird.
Dieß ist aber zweifellos auch dann der Fall, wenn in einer bei einem Gerichte an-
hängig gemachten und nach der Art und Weise der Klagsbegründung unbestritten zur
Zuständigkeit der Gerichte gehörigen Sache ein mit dieser Sache zusammenhängender und
mit ihr zu entscheidender Streitpunkt auftaucht, für dessen Entscheidung einerseits das
Prozeßgericht, anderseits eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit für sich in Anspruch nimmt.
Da nun nach dem Vorbemerkten diese Voraussetzung hier gegeben ist, so muß auch
ein Kompetenzkonflikt als bestehend angenommen werden.
In materieller Beziehung:
Die privatrechtliche Natur des Anspruches auf Zahlung der einem Militärrechnungs-
Beamten nach den bestehenden Verordnungen zustehenden Pension unterliegt ebensowenig
einem Zweifel als die Zuständigkeit der Gerichte zur Verhandlung und Entscheidung hier-
über, wenn ein solcher Anspruch streitig geworden ist. Dieß wird auch von dem Beklagten
nirgends beanstandet, derselbe bestreitet überhaupt nicht das Recht des Klägers auf die von
ihm angesprochene Pension.
Aber auch die den eigentlichen Gegenstand des vorwürfigen Streites bildende Frage
der Berechtigung des Klägers, trotz des ihm zur Zahlung einer gewissen Summe ver-
urtheilenden Administrativbeschlusses vom 8. Januar 1881 und der daraufhin erfolgten
gesetzlich zuläßigen Beschlagnahme seiner Pension, die unverkürzte Entrichtung dieser Pension
und die Rückerstattung des zurückbehaltenen Theiles derselben zu fordern, beruht auf einer
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