10
privatrechtlichen Grundlage und die Entscheidung hierüber ist durch besondere gesetz-
liche Bestimmungen den Gerichten vorbehalten.
Es ist nämlich einerseits der erhobene Anspruch auf die Behauptung gestützt, daß
Kläger für den vorgefundenen Defekt nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil es
in Ansehung desselben an einem civilrechtlichen Verschulden auf seiner Seite mangle, und
es bedarf keiner weiteren Ausführung, daß die Frage, ob und inwieweit einem Beamten
die Verpflichtung obliege, wegen der von ihm geführten Vermögensverwaltung dem Staate
als seinem Geschäftsherrn Schadenersatz zu leisten, privatrechtlicher Natur ist.
Anderseits ist zwar nach den über das Militärverwaltungs= und Rechnungswesen be-
stehenden Vorschriften die Entscheidung über Differenzen, welche zwischen dem Militärärar
und den Militärverwaltungsbeamten aus der von letzteren geführten Verwaltung entstehen,
die Feststellung der für diese Beamten nach den Normen der Komptabilität oder wegen
Verletzung ihrer Dienstesobliegenheiten dem Staate gegenüber begründeten Haftbarkeiten
und Ersatzverbindlichkeiten den Administrativstellen in einem bestimmten geordneten
Instanzenzuge zugewiesen und diesen Stellen auch die Befugniß eingeräumt, die von ihnen
innerhalb des ihnen zugewiesenen Wirkungskreises gefaßten Beschlüsse zu vollziehen, dem
betreffenden Rechnungsbeamten jedoch solchen Beschlüssen der Verwaltungsbehörden gegenüber
die Betretung des Rechtsweges nicht gänzlich verschlossen, sondern ihnen ausdrücklich ge-
stattet, ihre etwaigen Ansprüche auf Befreiung von der ihnen durch die Entscheidungen der
Administrativbehörden überbürdeten Haftpflicht au S civilrechtlichen Gründen und
auf Rückerstattung des auf Grund dieser Entscheidungen bereits Gezahlten bei den Civil-
gerichten geltend zu machen.
Ger-Ordg. von 1753 C. 1 §. 12 Nr. 8, Anm. zu dieser Stelle unter lit. h.
Verbesserte Hofraths-Ordg. von 1750 § 8. (Gener.-Sammlg. von 1771. S. 6).
Hofkammer-Ordg. vom 16.-= August 1779 §. 5 a. E. (Mayer Gener.-Sammlg.
Ausg. von 1784, Bd. I. S. 406.)
Novelle vom 25. August 1875 (Moritz-Samml. Bd. III S. 183) verglichen mit
Urtheil des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte vom 17. Dezember 1881.
(Gesetz= und Verordn.-Bl. 1882. Beil II.)
Auch in dieser Richtung hat der beklagte k. Militärfiskus die Zuläßigkeit des Rechts-
weges und die Zuständigkeit des angegangenen Gerichtes für die von dem Kläger erhobene
Klage nicht weiter bekämpft, indem er die derselben anfänglich entgegengesetzte Einrede der