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Dieß hat aber das k. Landgericht München nicht beachtet. Statt davon auszugehen,
daß Kläger durch den in zuständiger Weise erlassenen Intendanturbeschluß vom 8. Jänner
1881 für den Betrag der dort bezeichneten Summe als haftpflichtig erklärt und zu deren
Ersatz verurtheilt worden ist, und daß nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen seine
eigene Zuständigkeit jenem Beschlüsse gegenüber auf die Entscheidung darüber beschränkt ist,
ob Kläger, wie er behauptet, aus civilrechtlichen Gründen von der durch die
Administrativbehörde innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit aus-
gesprochenen Haftpflicht als befreit zu erachten sei, hat es, ohne den Ad-
ministrativbeschluß zu beachten, und mit Ueberschreitung seiner Kompetenz sich an Stelle
der Administrativbehörde der Prüfung der Frage unterzogen, ob das k. Militärärar
nach civilrechtlichen Grundsätzen seine Ersatzforderung begründet und
dargethan habe, zu welcher Begründung und Nachweisung das Militärärar, dem der
Intendanturbeschluß vom 8. Jänner 1881 zur Seite stand, nach den bestehenden Ver-
ordnungen nicht verpflichtet und zu welcher Prüfung das k. Landgericht München nach dem
oben Bemerkten nicht zuständig war.
Demgemäß war wie geschehen, zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz-
konflikte vom 29. Dezember 1883, wobei zugegen waren: Präsident Dr. von Neu-
mayr, die Räthe von Freytag, Dr. J. von Langlois, Seiffert, Dr. Medicus,
Dr. Groh, Freiherr von Tautphoeus, Oberstaatsanwalt von Küffner und Ge-
richtsschreiber Sekretär Frauendorfer.
Unterschrieben sind:
Dr. von Reumayr.
Frauendorfer.