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Familiengrabstätte um 70 M erworben, am 17. Februar 1880 die Hälfte derselben an
Johann Zischler abgetreten, der jedoch die hiefür bedungene Zahlung nicht geleistet und
im Juli oder August 1882 unter Aufhebung der früheren Uebereinkunft sich ausdrücklich
verpflichtet habe, den von ihm auf jener Grabstätte schon aufgestellten Grabstein wieder zu
entfernen, dieser Verpflichtung aber noch nicht entsprochen habe.
Die vom Vertreter des Beklagten, Rechtsanwalt Feigel in Ausbach, bei der Klags-
verhandlung — unter Hinweisung darauf, daß der Kirchhof eine Gemeinde-Anstalt sei,
und Streitigkeiten über Benützung solcher Anstalten den Verwaltungsbehörden vorbehalten
seien — geltend gemachte Einrede der Gerichtsunzuständigkeit wurde durch Urtheil des
Amtsgerichts Gunzenhausen vom 4. Dezember 1883 verworfen in der Erwägung, daß
die Klägerin ihre Grabstätte durch Privatrechtstitel erworben habe und richterlichen Schutz
dieses Privatrechts gegen unberechtigten Eingriff Dritter anzugehen berechtigt sei, daß es
sich nicht um ein öffentliches, der freien Verfügung der Betheiligten entrücktes Recht handle,
da die vom Beklagten angeblich eingegangene Verpflichtung, den Grabstein zu entfernen,
eine rein privatrechtliche, aus seinem freien Willen hervorgegangene, durch eine polizeiliche
Anordnung nicht beschränkbare, einem Privaten gegenüber in dessen Privatrechtssache ein-
gegangene Obligation sei, welche sich nicht sowohl auf Ueberlassuug der Benützung einer
Gemeinde-Anstalt, als auf Ueberlassung der Benützung der in der Gemeinde-Anstalt
liegenden, durch Privatrechtstitel erworbenen Familiengrabstätte der Klägerin zur Auf-
stellung eines Grabsteins beziehe. «
Dieses Urtheil wurde dem Gerichtsvollzieher am 8. Dezember 1883 in doppelter
Ausfertigung zur Zustellung an die Parteien zu Handen gestellt.
Auf Anregung des Vertreters des Beklagten erklärte hierauf die k. Regierung, Kammer
des Innern, von Mittelfranken mit Entschließung vom 5. Januar, eingelaufen beim Amts-
gerichte Gunzenhausen am 7. Januar 1884, daß sie in dieser Streitsache den Civilrechts-
weg für unzuläßig erachte, für deren Entscheidung die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden
beanspruche und den Kompetenz-Konflikt erhebe, in Anbetracht, daß der Friedhof in Gunzen-
hausen Gemeindeanstalt sei, bezüglich deren Benützung nur die Friedhofordnung maßgebend
sei, und daß die letztere civilrechtliche Berechtigungen am Friedhofe nirgends zugestehe und
insbesondere alle auf den Friedhof bezüglichen Differenzen der Entscheidung des Magistrats
vorbehalte.