Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

19 
Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1884.= 
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenz-Konflikte in Sachen des Lohnkutschers Georg 
Dietrich von München gegen die Stadtgemeinde München und die ünchner 
Trambahn-Aktiengesellschafe wegen Entschädigung, hier den bejahenden Kompetenz-Konflikt 
zwischen dem k. Landgerichte München 1 und der k. Regierung von Oberbayern, Kammer des 
Innern, betreffend. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenz-Konflikte in Sachen des Lohnkutschers Georg 
Dietrich von München gegen die Stadtgemeinde München und die Münchner 
Trambahn-Aktiengesellschaft wegen Entschädigung, hier den bejahenden Kom- 
petenz-Konflikt zwischen dem k. Landgerichte München I und der k. Regierung von Ober- 
bayern, Kammer des Innern, betreffend, zu Recht: 
daß in vorwürfiger Sache die Gerichte zuständig seien. 
Gründe: 
Am 28. Febrnar 1882 brach das einer Droschke vorgespannte Pferd des Lohnkutschers 
Georg Dietrich in München einen Fuß an der sogenannten Fessel in Folge eines Sturzes, 
welcher dadurch herbeigeführt wurde, daß das Thier bei dem Umwenden der Droschke vor 
dem k. Hoftheater mit dem Griffe des am rechten Hinterfuße angebrachten Eisens in der 
Rinne der nächst dem Trottoir der Maximilianstraße hinlaufenden Trambahn-Schiene 
hängen blieb. . 
Obschon durch thierärztliche Behandlung ein Anheilen des gebrochenen Knochens erzielt 
wurde, war das Pferd nach dem erlittenen Unfalle für seinen früheren Dienst nicht mehr 
geeignet. 
Für den durch die Verletzung des Pferdes hervorgerufenen Schaden, bestehend in der 
Werthsminderung desselben und dem durch die Unbrauchbarkeit des Pferdes veranlaßten 
Verdienstentgange, erachtet Georg Dietrich die Stadtgemeinde München, sowie 
die Trambahngesellschaft als solidarisch haftbar. 
  
* Beilage III ausgegeben zu München den 28. Juni 1884.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.