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Beilage III zum Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1884.=
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenz-Konflikte in Sachen des Lohnkutschers Georg
Dietrich von München gegen die Stadtgemeinde München und die ünchner
Trambahn-Aktiengesellschafe wegen Entschädigung, hier den bejahenden Kompetenz-Konflikt
zwischen dem k. Landgerichte München 1 und der k. Regierung von Oberbayern, Kammer des
Innern, betreffend.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenz-Konflikte in Sachen des Lohnkutschers Georg
Dietrich von München gegen die Stadtgemeinde München und die Münchner
Trambahn-Aktiengesellschaft wegen Entschädigung, hier den bejahenden Kom-
petenz-Konflikt zwischen dem k. Landgerichte München I und der k. Regierung von Ober-
bayern, Kammer des Innern, betreffend, zu Recht:
daß in vorwürfiger Sache die Gerichte zuständig seien.
Gründe:
Am 28. Febrnar 1882 brach das einer Droschke vorgespannte Pferd des Lohnkutschers
Georg Dietrich in München einen Fuß an der sogenannten Fessel in Folge eines Sturzes,
welcher dadurch herbeigeführt wurde, daß das Thier bei dem Umwenden der Droschke vor
dem k. Hoftheater mit dem Griffe des am rechten Hinterfuße angebrachten Eisens in der
Rinne der nächst dem Trottoir der Maximilianstraße hinlaufenden Trambahn-Schiene
hängen blieb. .
Obschon durch thierärztliche Behandlung ein Anheilen des gebrochenen Knochens erzielt
wurde, war das Pferd nach dem erlittenen Unfalle für seinen früheren Dienst nicht mehr
geeignet.
Für den durch die Verletzung des Pferdes hervorgerufenen Schaden, bestehend in der
Werthsminderung desselben und dem durch die Unbrauchbarkeit des Pferdes veranlaßten
Verdienstentgange, erachtet Georg Dietrich die Stadtgemeinde München, sowie
die Trambahngesellschaft als solidarisch haftbar.
* Beilage III ausgegeben zu München den 28. Juni 1884.