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Dietrich erhob deßhalb gegen dieselben eine Klage vor dem k. Landgerichte München 1
und suchte den geltend gemachten Schadenersatzanspruch, indem er den beiden Verklagten
ein Verschulden zur Last legte, unter Bezugnahme auf §. 366 Ziff. 9 des Reichs-Straf-
Gesetzbuches und nach Anleitung des sogenannten Aquilischen Gesetzes zu begründen.
Zur Rechtfertigung der Aquilischen Klage wurde hervorgehoben, daß die an sich zu
einer Verletzung des klägerischen Pferdes nicht berechtigten Verklagten auf einer zum ge-
meinen Gebrauche bestimmten Straße trotzdem, daß ihnen die Gefährlichkeit der bestehenden
Schienenkonstruktion für den Wagenverkehr mit Pferden nicht verborgen war oder — bei
entsprechender Aufmerksamkeit — nicht verborgen sein konnte, durch das Anbringen der
fraglichen Schienen, sohin durch eine positive Handlung, die Beschädigung des Klägers ver-
ursacht haben.
Zugleich ist die Bemerkung beigefügt worden, daß die Beklagten sich auf die mit der
Trambahnanlage in Beziehung stehende allerhöchste Concessionsurkunde, sowie auf den Um-
stand, daß die Anlage den polizeilichen Vorschriften gemäß zur Ausführung kam, der
Entschädigungsklage gegenüber mit Erfolg nicht berufen könnten.
Im Laufe der von dem k. Landgerichte München I stattgehabten mündlichen Verhandlung
über die Klage bestritten die Vertreter der Verklagten, indem sie vor Allem den §. 366
Ziff. 9 des Reichs-Straf-Gesetzbuches als hieher unzutreffend bezeichneten, auch das Vor-
handensein der die Aquilische Klage bedingenden Voraussetzungen, und es wendete insonderheit
der Anwalt des Stadtmagistrates München ein, daß der letztere in Ansehung der
Unterhaltung der Straßen lediglich der Beaufsichtigung seitens der Verwaltungsbehörden
unterstellt sei, daß er wegen Vernachlässigung dieser seiner Pflicht jedenfalls erst nach deren
kompetenzgemäßer Feststellung durch die vorgesetzten Behörden civilrechtlich belangt werden
könne, daß ferner Kläger so wenig wie das Publikum überhaupt einen civilrechtlich ver-
folgbaren Anspruch auf Benützung der Straßen habe, demnach auch ein Recht des Klägers
durch Anlage des bezeichneten Schienengeleises nicht verletzt erscheine.
Sodann wurde aus den bezüglichen Akten festgestellt, daß die Konstruktionspläne für
die berührte Trambahnlinie und namentlich die Konstruktion der Schienen im Voraus den
staatlichen Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorgelegt worden sind, daß erst nach erfolgter
Genehmigung durch die k. Staatsministerien des Innern und des Aeußern der Bau