Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

Beil. III. 23 
Zur Stellung einer derartigen Vorfrage wäre aber bloß dann Anlaß gegeben, wenn 
die Möglichkeit vorliege, daß die Handlung der Behörde, aus welcher ein Klagerecht gegen 
das Staatsärar oder die Gemeinde abgeleitet werden wolle, eine den Befugnissen und 
Pflichten dieser Behörde entsprechende gewesen sei, und wenn daher die oberen Administrativ- 
behörden, welche allerdings zunächst über Beobachtung der dienstlichen Pflichten oder Ueber- 
schreitung der amtlichen Befugnisse zu entscheiden hätten, in der That eine in dieses Gebiet 
fallende Vorfrage ihrer Entscheidung unterbreitet sehen. 
Hievon könne jedoch hier keine Rede sein, weil es sich nicht um eine Verletzung 
amtlicher Pflichten, sondern um Außerachtlassung der jeden vernünftigen Menschen zur 
Pflicht gemachten Vorsicht handle und eine solche Fahrlässigkeit auch nicht die amtliche 
Prärogative einer Behörde bilden könne. 
In einem derartigen Falle komme die sonst zu verneinende Möglichkeit, daß der Richter 
die Berechtigung einer Administrativverfügung prüfen dürfe, für das urtheilende Gericht von 
vorne herein gar nicht in Frage. 
Bei Prüfung der Frage nun, ob sich der Stadtmagistrat bei Bewilligung der 
bezeichneten Trambahn einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht habe, ergebe sich, daß solche zu 
verneinen sei, insonderheit mit Rücksicht auf den Umstand, daß demselben die Unfälle, 
welche Schienenrinnen durch Einklemmen von Hufeisen hervorzurufen vermögen, unbekannt 
geblieben seien und daß die Techniker der Stadtgemeinde über die Gefährlichkeit der 
angewendeten engeren Schienenrinnen für Pferde sich, ohne daß ihnen hieraus ein Vorwurf 
zu machen wäre, nicht klar sein konnten. 
Nach Partei-Erklärung ist das landgerichtliche Urtheil vom 19. Dezember 1883 am 
31. Dezember jenes Jahres zugestellt worden. 
Gegen dasselbe legte der klägerische Vertreter, insoweit es die Stadtgemeinde 
München betrifft, ebenso der Vertreter der mitbeklagten Aktiengesellschaft wegen 
deren Verurtheilung Berufung ein, während der Bertreter der Stadtgemeinde, weil 
er eine Justizsache nicht hiefür vorliegend erachte, sich der klägerischen Berufung anschließen 
zu wollen erklärte. 
Ehe indessen die Verhandlung über die eingelegten Berufungen vor dem k. Ober- 
landesgerichte München stattfand, gab die k. Regierung von Oberbayern, Kammer des
	        
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