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Innern, eine am 11. März 1884 bei dem Berufungsgerichte eingekommene schriftliche
Erklärung dahin ab, daß sie den Rechtsweg in der vorliegenden Sache für unzulässig erachte.
Bei der Begründung dieser Erklärung wies die genannte Verwaltungsstelle darauf
hin, daß das k. Landgericht München I in das Bereich seiner Zuständigkeit die Frage
gezogen habe: «
a) ob in der Anwendung einer von der zuständigen Bahnpolizeistelle für eine be-
stimmte Bahnstrecke genehmigten und genau nach der Genehmigung ausgeführten
Schienen-Konstruktion eine Fahrlässigkeit liege, und
b) ob dem polizeilichen und beziehungsweise administrativen Akt der Genehmigung
der Schienen-Konstruktion eine Fahrlässigkeit anhafte.
Die Würdigung hierüber ist nach Ansicht der k. Regierung von Oberbayern der
Zuständigkeit des Richters entrückt, weil über die Frage, ob der Zustand einer Straße
durch Verschulden einer öffentlichen Behörde nicht der vorschriftsmäßige ist, ein Gericht zu
erkennen niemals befugt erscheine.
Der Kompetenz-Konflikt wurde vorschriftsgemäß instruirt.
Denkschriften wurden eingereicht von Seiten des klägerischen Vertreters mit dem An-
trage, die Gerichte für Entscheidung der Sache als zuständig zu erklären, ferner von Seiten
des Anwaltes der Stadtgemeinde, welcher sich zu diesem Behufe ein zu den Akten
vorgelegtes und von dem k. Universitätsprofessor Dr. Seydel in München verfaßtes
Rechtsgutachten aneignete.
Dieses Gutachten gelangt insonderheit zu dem Ergebnisse, daß über die Frage, ob
der Zustand einer Straße durch Verschulden einer öffentlichen Behörde nicht der vorschrifts-
mäßige ist, ein Gericht niemals erkennen darf.
Die k. Regierung von Oberbayern gab am 7. April 1884 die weitere Erklärung
ab, daß sie sich gleichfalls diesem von dem Stadtmagistrate München erholten Rechts-
gutachten anschließe und von Einreichung einer besonderen Denkschrift absehe.
Nach Aufruf der Sache in der öffentlichen Sitzung vom 31. Mai 1884, in welcher
für den Kläger ungeachtet richterlicher Ladung kein Vertreter, für die Stadtgemeinde
München aber der k. Advokat von Schultes und für die Münchner Trambahn=
Aktiengesellschaft der k. Advokat Riegel erschienen war, trug der ernannte Berichterstatter
über die bisherigen Verhandlungen vor.