Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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der Zuständigkeit der Gerichte entrückt sei, indem über die Frage, ob der Zustand einer 
Straße durch Verschulden einer öffentlichen Behörde nicht der vorschriftsmäßige sei, ein 
Gericht niemals erkennen könne. 
Diese Kompetenz-Konflikts-Anregung könnte insoferne berechtigt erscheinen, als das 
k. Landgericht München I von der Anschanung ausgegangen ist, daß der Stadtmagistrat 
München in dieser Sache nicht als Vertreter der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als 
juristische Person, sondern als öffentliche Behörde in Betracht komme, und sich demunge- 
achtet für befugt erachtet hat, über ein dem Stadtmagistrate in dieser Eigenschaft 
angeblich zur Last liegendes Verschulden zu entscheiden. 
Allein diese Anschauung des k. Landgerichts München 1 ist nicht begründet und die 
Anregung des Kompetenz-Konfliktes nach der thatsächlichen Grundlage der Klage, welche 
für die Zuständigkeitsfrage maßgebend ist, nicht gerechtfertigt. 
Nach dieser ist darüber, ob dem polizeilichen und beziehungsweise administrativen Akte 
der Genehmigung der Schienen-Konstruktion eine Fahrlässigkeit anhafte, nicht zu entscheiden, 
und eben so wenig darüber, ob der Zustand einer Straße durch Verschulden einer öffent- 
lichen Behörde nicht der vorschriftsmäßige sei; es ist auch nicht eine öffentliche Behörde 
oder ein Beamter wegen einer in amtlicher Eigenschaft begangenen Fahrlässigkeit belangt, 
sondern eine Privatgesellschaft und die Stadtgemeinde München als Eigenthümerin 
der Straße, in welcher mit deren Genehmigung das in Frage stehende Schienengeleise 
angebracht wurde, und zwar sind diese aus dem Grunde belangt, weil sie in einer für 
den öffentlichen Verkehr bestimmten Straße eine Anlage gemacht haben, deren Gefährlichkeit 
für das Eigenthum der zur Benützung dieser Straße befugten Personen sie kannten oder 
doch kennen mußten, und weil durch diese Anlage die in Frage stehende Beschädigung her- 
beigeführt wurde. 
Daß der Stadtmagistrat München in vorwürfiger Sache nur als Vertreter der 
Stadtgemeinde in Betracht gezogen werden darf, erhellet übrigens abgesehen von dem 
Inhalte der Klage auch aus dem in der Klage in Bezug genommenen Vertrage vom 
25. August 1882, welchen ein Magistratsrath auf Grund eines von dem Stadtmagistrate 
München ihm ertheilten Commissoriums Namens der Stadtgemeinde München mit 
der Vorstandschaft der Münchner Trambahn-Aktiengesellschaft abgeschlossen hat, und
	        
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