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der Zuständigkeit der Gerichte entrückt sei, indem über die Frage, ob der Zustand einer
Straße durch Verschulden einer öffentlichen Behörde nicht der vorschriftsmäßige sei, ein
Gericht niemals erkennen könne.
Diese Kompetenz-Konflikts-Anregung könnte insoferne berechtigt erscheinen, als das
k. Landgericht München I von der Anschanung ausgegangen ist, daß der Stadtmagistrat
München in dieser Sache nicht als Vertreter der Gemeinde in ihrer Eigenschaft als
juristische Person, sondern als öffentliche Behörde in Betracht komme, und sich demunge-
achtet für befugt erachtet hat, über ein dem Stadtmagistrate in dieser Eigenschaft
angeblich zur Last liegendes Verschulden zu entscheiden.
Allein diese Anschauung des k. Landgerichts München 1 ist nicht begründet und die
Anregung des Kompetenz-Konfliktes nach der thatsächlichen Grundlage der Klage, welche
für die Zuständigkeitsfrage maßgebend ist, nicht gerechtfertigt.
Nach dieser ist darüber, ob dem polizeilichen und beziehungsweise administrativen Akte
der Genehmigung der Schienen-Konstruktion eine Fahrlässigkeit anhafte, nicht zu entscheiden,
und eben so wenig darüber, ob der Zustand einer Straße durch Verschulden einer öffent-
lichen Behörde nicht der vorschriftsmäßige sei; es ist auch nicht eine öffentliche Behörde
oder ein Beamter wegen einer in amtlicher Eigenschaft begangenen Fahrlässigkeit belangt,
sondern eine Privatgesellschaft und die Stadtgemeinde München als Eigenthümerin
der Straße, in welcher mit deren Genehmigung das in Frage stehende Schienengeleise
angebracht wurde, und zwar sind diese aus dem Grunde belangt, weil sie in einer für
den öffentlichen Verkehr bestimmten Straße eine Anlage gemacht haben, deren Gefährlichkeit
für das Eigenthum der zur Benützung dieser Straße befugten Personen sie kannten oder
doch kennen mußten, und weil durch diese Anlage die in Frage stehende Beschädigung her-
beigeführt wurde.
Daß der Stadtmagistrat München in vorwürfiger Sache nur als Vertreter der
Stadtgemeinde in Betracht gezogen werden darf, erhellet übrigens abgesehen von dem
Inhalte der Klage auch aus dem in der Klage in Bezug genommenen Vertrage vom
25. August 1882, welchen ein Magistratsrath auf Grund eines von dem Stadtmagistrate
München ihm ertheilten Commissoriums Namens der Stadtgemeinde München mit
der Vorstandschaft der Münchner Trambahn-Aktiengesellschaft abgeschlossen hat, und