Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

Beil. III. 27 
inhaltlich dessen der Magistrat der Gesellschaft die Benützung der näher bezeichneten 
Straßen und darunter die Maximiliansstraße zum Baue und Betriebe einer Trambahn 
gestattete und für die Stadtgemeinde gewisse Prozente der Brutto-Einnahme ausbedung. 
Allerdings gehört zu den Voraussetzungen der gestellten actio ex lege Aqullia, daß 
die von den Beklagten gemachte Anlage eine widerrechtliche sei, und wird beklagterseits 
behauptet, daß der Charakter der Widerrechtlichkeit dadurch ausgeschlossen sei, daß die An- 
lage der Trambahn mit Genehmigung der mit der Beaussichtigung der Straßen und des 
öffentlichen Verkehrs nach den bestehenden Kompetenz-Bestimmungen betrauten Administrativ- 
behörden vorgenommen wurde; allein hiedurch wird die Kompetenz der Gerichte nicht be- 
seitigt, denn es liegt ein privatrechtliches Verhältniß vor, und die Gerichte konnten und 
mußten daher ihrer Würdigung auch die Frage unterstellen, ob durch diese Genehmigung 
das Verschulden der Beklagten ausgeschlossen wird oder nicht. 
Auch greift eine solche Entscheidung in keiner Weise in das Gebiet der Administration 
ein, nachdem sich solche nicht damit befaßt, ob eine Administrativbehörde sich innerhalb 
ihres amtlichen Wirkungskreises ein Versehen habe zu Schulden kommen lassen, auch nicht, 
ob die obrigkeitliche Genehmigung zu dem fraglichen Unternehmen hätte verweigert werden 
sollen oder nicht, sondern nur ob die ertheilte obrigkeitliche Genehmigung geeignet sei, das 
civilrechtliche Verschulden der Beklagten aufzuheben. 
Auch wenn die Administrativ= beziehungsweise Polizeibehörden innerhalb ihres Wirkungs- 
kreises vollkommen berechtigt waren, die Herstellung des Trambahngeleises in der bean- 
standeten Konstruktion zu genehmigen, und auf Grund dieser im Interesse des allgemeinen 
Verkehrs und aus öffentlichen Rücksichten ertheilten Genehmigung die Herstellung desselben 
erfolgte, ist damit das Bestehen eines Verschuldens und eine civilrechtliche Haftung auf 
Seite derjenigen, welche eine Privatrechte gefährdende Anlage in einer dem allgemeinen 
Verkehre dienenden Straße als Straßeneigenthümer beziehungsweise Pferdebahn-Unternehmer 
angebracht haben, dem Einzelnen gegenüber, dem das Civilgesetz ein Recht auf Schutz seiner 
Person und seines Eigenthums gegen widerrechtliche Schadenszufügungen gewährt, keines- 
wegs unvereinbar. 
Demgemäß war, wie geschehen zu erkennen. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz- 
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