Contents: Das Civil Medizinal Wesen im Königreich Bayern. Erster Band. Die private Medizin. (1)

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Rückempfang der Beilage des Berichts vom 8. August l. Is. 
das weiter Geeignete zu verfügen. 
München, den 9. Dezember 1844. 
Ministerium des Innern. 
An den Senat der k. Universität Würzburg also ergangen. 
Nachricht den Ministerialkommissären der drei Landes-Universitäten, und 
Nachricht den Senaten der beiden anderen Landes-Universitäten zur 
Wissenschaft und Darnachachtung. 
Nr. 352. * 
Ministerial-Entschließung vom 23. Jänner 1846, die im Studien- 
jahre 1844/45 abgehaltenen medizinischen Prüfungen betr. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Auf den Bericht vom 24. Dezember 1845 wird unter Rück- 
sendung der Akten nachfolgende Entschließung ertheilt: 
1) Es kann nicht gebilligt werden, daß der im Monate 
August 1844 auf ½ Jahr rejicirte Candidat N. von der noch- 
maligen Vornahme praktischer Uebungen auf dem anatomischen 
Theater entbunden wurde, als er nach Ablauf jenes Zeitraumes 
die theoretische Prüfung wiederholte. Denn der §. 24 der aller- 
höchsten Verordnung vom 30. Mai 1843 schreibt für solche Fälle 
eine neue Prüfung vor, welche sich in Ermanglung einer zu 
einer blos theilweisen Nachholung der Prüfung aus denjenigen 
Fächern, bezüglich welcher der Candidat die erforderliche Be- 
fähigung nicht nachgewiesen hat, ermächtigende Vorschrift auf 
alle Gegenstände zu erstrecken hat, wie sie in den 88. 16, 17 
und 21 der Verordnung vorgeschrieben sind. 
2) Noch weniger kann gebilligt werden, daß die Candidaten 
A. und B. ohne Nachweis über den Besuch der Vorlesungen 
über Veterinär-Wissenschaft zur theoretischen Prüfung zugelassen 
wurden. Eine Befreiung von der unzweifelhaften Vorschrift im 
§. 21 der angezogenen Verordnung kann an und für sich eben- 
sowenig als in Beachtung des Umstandes Platz greifen, daß das 
betreffende Collegium in dem Cataloge für das Sommersemester 
1845 angekündigt war, aber nicht gehalten wurde. Außerdem 
wurden die unter solchen Ausnahmsbewilligungen zur theoreti- 
schen Prüfung zugelassenen Candidaten den im bien. pract. zu 
machenden Studien theilweise entzogen.
	        
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