Beil. III. 27
inhaltlich dessen der Magistrat der Gesellschaft die Benützung der näher bezeichneten
Straßen und darunter die Maximiliansstraße zum Baue und Betriebe einer Trambahn
gestattete und für die Stadtgemeinde gewisse Prozente der Brutto-Einnahme ausbedung.
Allerdings gehört zu den Voraussetzungen der gestellten actio ex lege Aqullia, daß
die von den Beklagten gemachte Anlage eine widerrechtliche sei, und wird beklagterseits
behauptet, daß der Charakter der Widerrechtlichkeit dadurch ausgeschlossen sei, daß die An-
lage der Trambahn mit Genehmigung der mit der Beaussichtigung der Straßen und des
öffentlichen Verkehrs nach den bestehenden Kompetenz-Bestimmungen betrauten Administrativ-
behörden vorgenommen wurde; allein hiedurch wird die Kompetenz der Gerichte nicht be-
seitigt, denn es liegt ein privatrechtliches Verhältniß vor, und die Gerichte konnten und
mußten daher ihrer Würdigung auch die Frage unterstellen, ob durch diese Genehmigung
das Verschulden der Beklagten ausgeschlossen wird oder nicht.
Auch greift eine solche Entscheidung in keiner Weise in das Gebiet der Administration
ein, nachdem sich solche nicht damit befaßt, ob eine Administrativbehörde sich innerhalb
ihres amtlichen Wirkungskreises ein Versehen habe zu Schulden kommen lassen, auch nicht,
ob die obrigkeitliche Genehmigung zu dem fraglichen Unternehmen hätte verweigert werden
sollen oder nicht, sondern nur ob die ertheilte obrigkeitliche Genehmigung geeignet sei, das
civilrechtliche Verschulden der Beklagten aufzuheben.
Auch wenn die Administrativ= beziehungsweise Polizeibehörden innerhalb ihres Wirkungs-
kreises vollkommen berechtigt waren, die Herstellung des Trambahngeleises in der bean-
standeten Konstruktion zu genehmigen, und auf Grund dieser im Interesse des allgemeinen
Verkehrs und aus öffentlichen Rücksichten ertheilten Genehmigung die Herstellung desselben
erfolgte, ist damit das Bestehen eines Verschuldens und eine civilrechtliche Haftung auf
Seite derjenigen, welche eine Privatrechte gefährdende Anlage in einer dem allgemeinen
Verkehre dienenden Straße als Straßeneigenthümer beziehungsweise Pferdebahn-Unternehmer
angebracht haben, dem Einzelnen gegenüber, dem das Civilgesetz ein Recht auf Schutz seiner
Person und seines Eigenthums gegen widerrechtliche Schadenszufügungen gewährt, keines-
wegs unvereinbar.
Demgemäß war, wie geschehen zu erkennen.
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des Gerichtshofes für Kompetenz-
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