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Beilage IV zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1884.*
Nr. 1,118.
Entscheidung des k. Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1884 in der Sache, betreffend die
Beschwerde des Ziegeleibesitzers Konrad Barthelmes in Erlangen gegen die polizeiliche Anordnung
baulicher Abänderung seiner Ziegeleianlage, hier den Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Staats-
ministerium des Innern und dem k. Verwaltungsgerichtshofe.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern.
In der Sache, betreffend die Beschwerde des Ziegeleibesitzers Konrad Barthelmes
in Erlangen gegen die polizeiliche Anordnung baulicher Abänderung seiner Ziegeleianlage,
hier den Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Staatsministerium des Innern und dem
k. Verwaltungsgerichtshofe, beschließt der k. Verwaltungsgerichtshof in dem zur Entscheidung
von Kompetenzkonflikten gebildeten Senate auf Grund der in öffentlicher Sitzung vom
28. Juni 1884 gepflogenen Verhandlung:
1. der k. Verwaltungsgerichtshof ist zur Bescheidung der vom Ziegler Konrad
Barthelmes in Erlangen am 25. Januar — prcs. 1. Februar — d. Js.
gegen die Entschließung der k. Regierung, Kammer des Innern, von Mittel-
franken vom 15b. dess. Mts. erhobenen Beschwerde nicht zuständig;
2. das Verfahren ist kostenfrei; eine Erstattung der dem Beschwerdeführer hiebei
erwachsenen Auslagen findet nicht statt.
Entscheidungsgründe.
J.
Der Ziegler Konrad Barthelmes zu Erlangen besitzt in der Vorstadt Essenbach
ein Anwesen, in welchem sich zwei s. g. deutsche Brennöfen zur Herstellung von Kalk,
Ziegel- und Backsteinen befinden. Die Ziegelei wird daselbst schon seit langer Zeit
betrieben; zu Aenderungen, welche in den Jahren 1862 und 1868, insbesondere durch
Einrichtung der Steinkohlenfeuerung, an beiden Oefen vorgenommen wurden, scheint eine
polizeiliche Genehmigung nicht erwirkt worden zu sein.
* Beilage IV ausgegeben zu München den 6. November 1884. 7