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die Art und Weise des Betriebs treffen, durch die Gewerbeordnung nicht berührt würden,
vielmehr namentlich gegenüber älteren gewerblichen Anlagen erforderlichen Falls jeder Zeit
nachgeholt werden könnten, endlich daß auch das in der ortspolizeilichen Vorschrift vor—
gesehene, der Strafeinschreitung vorgängige Administrativverfahren statthaft sei.
Gegen diese Regierungsentschließung hat der k. Advokat Vollhardt in Nürnberg
Namens des K. Barthelmes am 1. Februar d. Is. Beschwerde sowohl zum k. Ver—
waltungsgerichtshofe als zum k. Staatsministerium des Innern eingereicht mit der Bitte,
zunächst die erstere Beschwerde vorzulegen. Diese vom 25. Januar l. Is. datirte Beschwerde
begründete die Zuständigkeit des k. Verwaltungsgerichtshofes damit, daß der Regierungs-
bescheid, wenn er auch nicht in dem durch §§ 20, 21 der Gewerbeordnung vorgezeichneten
Verfahren ergangen sei und anscheinend nur eine ortspolizeiliche Vorschrift in Anwendung
bringe, doch in Wirklichkeit die Gewerbsbefugnisse des K. Barthelmes in einer nach
§ 18 der Gewerbeordnung nur bei Errichtung neuer gewerblicher Anlagen zulässigen, die
Fortsetzung des bisherigen Gewerbsbetriebes ausschließenden Weise beschränke, daher eine
Verwaltungsrechtsfrage gemäß Art. 8 Ziff. 8 des Gesetzes vom 8. August 1878 über den
Verwaltungsgerichtshof 2c., nicht eine bloße Ermessensfrage betreffe. Unter Art. 13 Abs. 1
Ziff. 3 dieses Gesetzes falle vielmehr lediglich die Frage, ob die Anlagen für die Nachbar-
schaft oder das Publikum überhaupt erhebliche Gefahren u. s. w. herbeiführen können. Im
Uebrigen wurde aus den früher erörterten Gründen wiederholt geltend gemacht, daß die
von den Vorinstanzen angerufene ortspolizeiliche Vorschrift eine gesetzliche Grundlage für
die erlassenen Anordnungen nicht bilden könne.
Nach Mittheilung der Akten beantragte der k. Oberstaatsanwalt am 22. Februar l. Is.
die Erlassung einer auf die Zuständigkeitsfrage beschränkten Vorentscheidung des k. Ver-
waltungsgerichtshofes gemäß Art. 29 Ziff. 2 Abs. 1 des Kompetenzkonfliktsgesetzes vom
18. August 1879. Nach öffentlicher Verhandlung vom 18. März d. Is. hat sodann dieser
Gerichtshof im I. Senate am 26. dess. Mts. gebührenfreie Vorentscheidung dahin erlassen,
daß er zur Entscheidung der bezeichneten Beschwerde zuständig sei.
Die hiefür angeführten Gründe besagen in der Hauptsache Folgendes:
Die Beschwerde des K. Barthelmes stelle die Rechtsfrage zur Entscheidung, ob
die Vorinstanzen nach Maßgabe der Gewerbeordnung berechtigt waren, dem Be-
schwerdeführer auf Grund ortspolizeilicher Vorschriften die angeordneten baulichen Veränder-