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des k. Advokaten Vollhardt vom 2. Mai 1884 Namens des Beschwerdeführers Bar-
thelmes die Zuständigkeit des k. Verwaltungsgerichtshofes darzulegen suchte und um
Aufrechthaltung der Vorentscheidung vom 26. März l. Is. bat.
Nach Durchführung des in Art. 29 Ziff. 4 Abs. 1 mit 5 obigen Gesetzes vorge-
schriebenen Verfahrens kam der Gegenstand in der auf heute anberaumten Sitzung des
bei dem k. Verwaltungsgerichtshose zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten gebildeten
Senates zur öffentlich mündlichen Verhandlung. Für den Ziegler Konrad Barthelmes
war als bevollmächtigter Vertreter der k. Advokat Dr. Pemsel dahier erschienen.
Nachdem der als Referent bestellte Rath des k. Verwaltungsgerichtshofes, Krais,
unter Verlesung der wichtigeren Aktenstücke Bericht über die Sache erstattet hatte, begründete
der k. Oberstaatsanwalt Dr. Hauck den Antrag, der Kompetenzsenat wolle die Unzu-
ständigkeit des k. Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidung der von Konrad Barthelmes
in vorliegender Sache erhobenen Beschwerde aussprechen. Der k. Advokat Dr. Pemsel
erörterte dagegen, daß die Zuständigkeit gegeben und vom Kompetenzsenate anzuerkennen
sein werde.
II.
Die rechtliche Würdigung der Sache ergibt Folgendes:
Die Frage, ob und wie weit der Besitzer einer gewerblichen Anlage zu einer Ab—
änderung derselben durch die Polizeibehörden angehalten werden könne, gehört an und
für sich nicht zu jenen Angelegenheiten, welche durch das Gesetz vom 8. August 1878,
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes u. s. w. betreffend, oder durch spätere Ge—
setze dem k. Verwaltungsgerichtshofe zur letztinstanziellen Vescheidung überwiesen sind. In
der Vorentscheidung vom 26. März l. Is. hat der k. Verwaltungsgerichtshof seine Zu-
ständigkeit zur Würdigung vorwürfiger Beschwerde des Konrad Barthelmes auf die
Annahme gegründet, daß die von letzterem unter Berufung auf die Reichs-Gewerbeordnung
bekämpften polizeilichen Anordnungen, weil dieselben darauf gerichtet seien, den 2c. Bar-
thelmes zu einer durchgreifenden Aenderung der gewerblichen Anlage selbst zu
zwingen, in der That eine definitive Untersagung fernerer Benützung dieser Anlage
gemäß § 54 der Reichs-Gewerbeordnung in sich schließen.