Beil. IV. 35
Die Untersagung fernerer Benützung einer berechtigten gewerblichen Anlage nach
§§ 54, 52, 54 der Reichs-Gewerbeordnung bildet allerdings eine Verwaltungsrechtssache
gemäß Art. 8 Ziff. 8 des Gesetzes vom 8. August 1878 und ist — unbeschadet der aus
Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 obigen Gesetzes sich ergebenden Einschränkungen —
letztinstanziell vom k. Verwaltungsgerichtshofe zu würdigen. Eine hienach begründete Zu-
ständigkeit desselben würde auch durch den Umstand nicht berührt werden, daß etwa die
untersagende Verfügung ohne Beachtung des durch die §§ 20, 21, 54 der Gewerbe-
ordnung vorgeschriebenen Verfahrens oder nicht durch die nach § 17 der Vollzugs-Verordnung
vom 4. Dezember 1872 (Reg.-Blatt S. 2657 ff.) hiezu berufene Behörde erlassen worden ist.
Es ist nun aber zu untersuchen, ob der von der k. Regierung, Kammer des Innern, bestätigte
Beschluß des Stadtmagistrats Erlangen, wodurch Konrad Barthelmes zu gewissen Ab-
änderungen seiner gewerblichen Anlage als verpflichtet erklärt wurde, als eine „untersagende
Verfügung“ im Sinne des erwähnten § 51 zu betrachten ist.
Im Allgemeinen wird anzunehmen sein, daß diese Gesetzesstelle unter dem Ausdrucke
„Untersagung“ ein unmittelbares Verbot fernerer Benützung einer Gewerbsanlage ver-
standen hat. Indessen muß zugegeben werden, daß die Nöthigung zur Vornahme von
Aenderungen an einer Gewerbsanlage — die hier nicht zu beurtheilende Zulässigkeit dieser
Maßregel vorausgesetzt — in ihrer Bedeutung und Wirkung einem unmittelbaren ausdrück-
lichen Verbote fernerer Benützung der bestehenden Anlage unter Umständen gleich-
kommen kann; insoferne mag daher die einem Auftrage zur Abänderung einer gewerblichen
Anlage zu Grunde liegende Beanstandung des bestehenden Zustandes in der That als
untersagende Verfügung im Sinne des § 54 der Gewerbeordnung sich darstellen und unter
Art. 8 Ziff. 8 des Gesetzes vom 8. August 1878 fallen.
Sollte aber auch der hier vorliegende Ausspruch, 2c. Barthelmes sei zu den in
Frage stehenden Aenderungen seiner gewerblichen Anlage verpflichtet, einer Untersagung
fernerer Benützung derselben gleichzuachten sein, so könnte doch von einer untersagenden
Verfügung im Sinne des 854, also von einem verwaltungsrechtlichen Bescheide, gleich-
wohl nur dann gesprochen werden, wenn die Verwaltungsbehörden jenen Ausspruch vom
Standpunkte der Gewerbeordnung erlassen hätten und wenn sie denselben insbesondere auch
stelbstständig vollstrecken könnten oder solches wenigstens beabsichtigen würden; nur