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unter dieser Voraussetzung würde nämlich der fragliche Beschluß eine definitive, ver-
waltungsrechtliche Benützungs-Untersagung in sich schließen.
In dem vorliegenden Falle stützen sich aber die angefochtenen Beschlüsse ausdrücklich
auf § 82 der ortspolizeilichen Vorschriften, welche der Stadtmagistrat Erlangen zu § 366
Ziff. 10 des Strafgesetzbuches und zu mehreren Artikeln des Polizei-Strafgesetzbuches erlassen
hat. Die Aburtheilung von Zuwiderhandlungen gegen diese ortspolizeilichen Vorschriften
und gegen die auf Grund derselben etwa getroffenen Spezialanordnungen steht zweifellos
den Strafgerichten zu und die polizeilichen Vollzugsmaßregeln haben sich nach den Be-
stimmungen der II. Abtheilung des Polizeistrafgesetzbuches zu bemessen; die Verwaltungs-
behörden werden daher erst durch ein rechtskräftiges richterliches Strafurtheil in die Lage
gesetzt, zwangsweise gegen Konrad Barthelmes vorzugehen — vergleiche Art. 16 des
Polizeistrafgesetzbuches — und ihre Befugniß zu vorläufiger Einschreitung ist durch Art. 20
Abs. 1, 4 und 5 a. a. O. beschränkt; verwaltungsrechtliche Vollstreckungsmittel gemäß
Art. 46 des Gesetzes vom 8. August 1878, ja selbst polizeiliche Zwangsmaßregeln nach
Art. 21 des Polizeistrafgesetzbuches sind ausgeschlossen.
Eine andere Absicht kann auch der in dem magistratischen Beschlusse enthaltenen An-
drohung der Straf= und Zwangseinschreitung nicht beigelegt werden, d. h. dieser Beschluß
enthält, wenn er sich auch (wohl im Zusammenhange mit § 82 Abs. 3 der ortspolizeilichen
Vorschrift) äußerlich als Ausspruch über eine Verpflichtung des Konrad Barthelmes
darstellt, im Wesen doch nichts Anderes als eine wirkliche Rechtsnachtheile noch nicht in sich
schließende Bedrohung mit Anrufung strafrichterlicher Einschreitung und eventuellem,
aber erst durch das Strafurtheil ermöglichten Zwangsvollzuge. Der hienach vor Allem
mit der Sache zu befassende Strafrichter hat aber, ohne an die Anschauungen der Polizei-
behörde gebunden zu sein, nicht bloß zu prüfen, ob die „amtliche Feststellung“ einer durch
den Gewerbsbetrieb verursachten Verunreinigung oder Belästigung thatsächlich richtig sei,
sondern nach Art. 10 und 15 des Polizei-Strafgesetzbuches insbesondere auch die vom Be-
schwerdeführer angeregte Rechtsfrage zu beurtheilen, ob die Bestimmungen in § 82 der
bezeichneten ortspolizeilichen Vorschriften gegenüber der Reichs-Gewerbeordnung gesetzliche
Giltigkeit überhaupt besitzen und vorbehaltsgemäß zur Grundlage von Spezialanordnungen
an einzelne Personen, wie hier geschah, gemacht werden können,,