Nach Lage der Sache handelt es sich sonach hier zunächst nicht um die Frage, ob
die Gewerbsbefugnisse des Konrad Barthelmes durch einen, der Gewerbeordnung zu-
widerlaufenden Beschluß der Gewerbspolizeibehörde verletzt seien, sondern durch die Beschwerde
wird im Zufammenhalte mit den unterbehördlichen Verfügungen vielmehr lediglich die Frage,
ob die erwähnten ortspolizeilichen Vorschriften gesetzliche Giltigkeit
besitzen, zur Entscheidung gestellt.
Aus der oben entwickelten strafrichterlichen Zuständigkeit zur endgiltigen Entscheidung
darüber, ob Konrad Barthelmes auf Grund jener ortspolizeilichen Vorschriften bei
etwaiger Unterlassung der angesonnenen baulichen Abänderungen seiner Gewerbsanlage zur
Strafe gezogen werden könne, ergibt sich aber für den gegenwärtigen Fall zugleich der
Ausschluß einer konkurrirenden Zuständigkeit des k. Verwaltungsgerichtshofes zur Beurtheilung
der Frage: ob Konrad Barthelmes durch jene Vorschriften und die darauf gegründete
Aufforderung zur Vornahme solcher Aenderungen gesetzlich verpflichtet werden kann.
Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes vom 8. August 1878 über den Verwaltungs-
gerichtshof; vergleiche auch die Motive zu dem betreffenden Gesetzentwurf S. 9,
dann Sammlung von Entscheidungen des. Verwaltungsgerichtshofes Bd. III S. 364,
Bd. V S. 1541.
Zwar wurde bei Berathung obigen Gesetzes in der Subkommission der Abgeordneten-
Kammer der Antrag, auch Beschwerden nach Art. 14 des Polizeistrafgesetzbuches unter die
dem Verwaltungsgerichtshofe zu überweisenden Angelegenheiten des nunmehrigen Art. 10
aufzunehmen, nur mit dem Vorbehalte abgelehnt, daß Rechtsverletzungen, welche an sich
zum Zuständigkeitskreise dieses Gerichtshofes gehören, gleichwohl an denselben gebracht
werden können und seine Entscheidung alsdann für den Vollzug des Art. 14 selbst maß-
gebend sei. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kann daher unter Umständen
allerdings auch dann gegeben sein, wenn in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten gegen
eine ortspolizeiliche Vorschrift wegen Verletzung der Rechte Dritter Beschwerde erhoben,
nämlich die angebliche Rechtsbeeinträchtigung auf eine ortspolizeiliche Vorschrift zurück-
geführt wird.
Vergl. Sammlung von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Bd. III S. 218, 447.
Es wird aber eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurtheilung der
Frage, ob durch eine orts' olizeiliche Vorschrift Rechte Dritter verletzt seien, jedenfalls dann
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