Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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b) In jedem Falle ist vor der Zulassung einer solchen Durchfuhr eine amtliche 
Bescheinigung vorzulegen, nach welcher die Kälber, deren Fleisch die betreffende 
Wagenladung ausmacht, vor und nach der Schlachtung durch einen hiefür be- 
stimmten österreichischen Thierarzt untersucht und frei von ansteckenden Krank- 
heiten befunden worden ist. 
c) Die Durchfuhr hat unter Zollverschluß, ohne Aus= oder Umladung auf bayerischem 
Gebiete, stattzufinden. 
München, den 5. Februar 1884. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General--Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Hofdienst-Machricht. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 23. Dezember v. Irs. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, den k. Kammet- 
junker und Regierungs-Assessor a. D., Maxi- 
milian Freiherrn von Pelkhoven, zu 
Allerhöchst Ihrem Kämmerer, und den Frei- 
herrn Gustav von Gienanth zu Allerhöchst 
Ihrem Kammerjunker zu ernennen. 
  
  
  
Käzuiglich Alerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
14. Januar ds. Is. dem k. außerordentlichen 
Gesandten und bevollmächtigten Minister am 
kgl. preußischen Hofe, Hugo Grafen von 
Lerchenfeld-Köfering in Berlin, die 
Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
des ihm von Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser und Könige von Preußen verliehenen 
k. preußischen Kronen-Ordens I. Klasse, und 
unter'm 17. Januar ds. Is. dem kgl. 
Kämmerer Hugo Grafen von Oberndorff, 
dienstthuenden. Kammerherrn Ihrer König- 
lichen Hoheit der Prinzessin Ludwig von 
Bayern, die Bewilligung zur Annahme und 
zum Tragen des ihm von Seiner Majestät 
dem Könige von Spanien verliehenen Com- 
thurkreuzes I. Klasse des k. spanischen Ordens 
Isabella's der Katholischen zu ertheilen.
	        
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