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b) In jedem Falle ist vor der Zulassung einer solchen Durchfuhr eine amtliche
Bescheinigung vorzulegen, nach welcher die Kälber, deren Fleisch die betreffende
Wagenladung ausmacht, vor und nach der Schlachtung durch einen hiefür be-
stimmten österreichischen Thierarzt untersucht und frei von ansteckenden Krank-
heiten befunden worden ist.
c) Die Durchfuhr hat unter Zollverschluß, ohne Aus= oder Umladung auf bayerischem
Gebiete, stattzufinden.
München, den 5. Februar 1884.
Frhr. v. Feilitzsch.
Der General--Sekretär,
Ministerialrath v. Schlereth.
Hofdienst-Machricht.
Seine Majestät der König haben
Sich unter'm 23. Dezember v. Irs. aller-
gnädigst bewogen gefunden, den k. Kammet-
junker und Regierungs-Assessor a. D., Maxi-
milian Freiherrn von Pelkhoven, zu
Allerhöchst Ihrem Kämmerer, und den Frei-
herrn Gustav von Gienanth zu Allerhöchst
Ihrem Kammerjunker zu ernennen.
Käzuiglich Alerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm
14. Januar ds. Is. dem k. außerordentlichen
Gesandten und bevollmächtigten Minister am
kgl. preußischen Hofe, Hugo Grafen von
Lerchenfeld-Köfering in Berlin, die
Bewilligung zur Annahme und zum Tragen
des ihm von Seiner Majestät dem Deutschen
Kaiser und Könige von Preußen verliehenen
k. preußischen Kronen-Ordens I. Klasse, und
unter'm 17. Januar ds. Is. dem kgl.
Kämmerer Hugo Grafen von Oberndorff,
dienstthuenden. Kammerherrn Ihrer König-
lichen Hoheit der Prinzessin Ludwig von
Bayern, die Bewilligung zur Annahme und
zum Tragen des ihm von Seiner Majestät
dem Könige von Spanien verliehenen Com-
thurkreuzes I. Klasse des k. spanischen Ordens
Isabella's der Katholischen zu ertheilen.