Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

MB. 63 
Art. 7. 
Wer wegen eines erlittenen Hagelschadens Entschädigung beansprucht, hat hierüber 
binnen 2 Tagen nach eingetretenem Schaden, wobei der Tag des Hagelschadens nicht ein- 
gerechnet wird, schriftlich oder mündlich Anzeige an die Gemeindebehörde zu erstatten, 
welche bei Vermeidung disziplinärer Einschreitung binnen 24 Stunden von dem Schadens- 
falle der Anstaltsverwaltung Kenntniß zu geben hat. 
Die Versäumung der Anzeigefrist Seitens des Beschädigten hat den Verlust des Ent- 
schädigungsanspruches zur Folge, insoferne nicht die Verzögerung sich als unverschuldet dar- 
stellt, worüber die Anstaltsverwaltung entscheidet. 
Art. 8. 
Die Anstaltsverwaltung setzt, soferne eine Schätzung nothwendig erscheint, den Termin 
für die Erhebung des Schadens fest, läßt zu den Verhandlungen den Beschädigten durch 
die Gemeindebehörde laden und den Schaden durch einen beeidigten Sachverständigen schätzen. 
Die Anwesenheit des Beschädigten bei den Verhandlungen ist nicht geboten; derselbe 
kann sich eines sachverständigen Beistandes bedienen. 
Bei dieser Schätzung trägt die Anstalt die von ihr, der Beschädigte die von ihm 
veranlaßten Kosten. · 
Auf Grund dieser Verhandlungen setzt die Anstaltsverwaltung die Entschädigung fest. 
Art. 9. 
Soferne der Versicherte mit der Festsetzung der Entschädigung nicht einverstanden ist, 
kann derselbe innerhalb 8 Tagen von Zustellung der Entschädigungsfestsetzung an bei der 
Anstaltsverwaltung eine nochmalige Schätzung verlangen. 
Auf diese finden die Bestimmungen des Art. 8 Abs. 1 und 2 gleichmäßige Anwendung. 
Auf Grund der zweiten Schätzung kann die erstmalig festgesetzte Entschädigung nicht 
blos bestätigt oder erhöht, sondern auch gemindert werden. 
Die auf Grund der zweiten Schätzung erfolgte Festsetzung der Entschädigung ist 
endgiltig. 
Die Kosten der zweiten Schätzung trägt der Beschädigte dann, wenn die Entschädigung 
nicht erhöht wird; außerdem die Anstalt in dem durch Art. 3 Abs. 3 bezeichneten Umfange. 
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